Beteiligte

Klägerin und Revisionsklägerin

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfallereignisses vom 26. April 1992.

Die Klägerin war Leiterin einer Filiale der T. GmbH (H. ) in L. . Zusammen mit den Mitarbeitern ihrer Filiale nahm sie in der Zeit vom 24. bis 27. April 1992 an einer von ihrer Arbeitgeberin organisierten und finanzierten Reise in den "Robinson-Club L." in der Türkei teil. Teilnahmeberechtigt an dieser sog. Incentive-Reise waren die Mitarbeiter der Filialen der T. GmbH mit den besten Verkaufsergebnissen im Jahre 1991. Das Reiseprogramm sowie An- und Abreise waren von der T. GmbH organisiert, deren Geschäftsführer und Leiter der Filialabteilung sowie seine Sekretärin ebenfalls teilnahmen.

Am 26. April 1992 gegen 21.30 Uhr stürzte die Klägerin im Robinson-Club auf dem Weg zu einer Theaterveranstaltung, wobei sie sich eine Sprunggelenksluxationsfraktur (links) zuzog.

Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil die Teilnahme an der Reise rein eigenwirtschaftlich gewesen sei und wegen der fehlenden Teilnahmemöglichkeit für alle Betriebsangehörigen es sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe (Bescheid vom 4. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1993).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. August 1995). Der Versicherungsschutz ergebe sich für die Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt einer Dienstreise, weil im Vordergrund der Veranstaltung Freizeit und Unterhaltung der Teilnehmer gestanden hätten, noch nach den Grundsätzen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil nicht allen Betriebsangehörigen der T. GmbH die Teilnahme an der Reise offengestanden habe.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7. Dezember 1995). Das SG habe einen Versicherungsschutz der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Dienstreise zutreffend verneint. Denn im Vordergrund des Aufenthalts der Mitarbeiter der T. GmbH im Robinson-Club L. habe das Freizeit- und Unterhaltungsprogramm gestanden, das von Mitgliedern des Clubs bestritten worden sei und unmittelbare betriebliche Bezüge nicht aufgewiesen habe. Auch die Voraussetzung für einen Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sei nicht gegeben gewesen. Denn die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung müsse allen Betriebsangehörigen offenstehen. Ausnahmsweise könne zwar nach der Rechtsprechung auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gesehen werden, wenn die Größe des Betriebes oder andere betriebliche Gründe eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung für die gesamte Belegschaft nicht erlaubten. Die Auswahl einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern, wie sie hier erfolgt sei, denen durch die Reise eine Belohnung in Form einer besonderen Freizeitveranstaltung zuteil werden solle, rechtfertige aber keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen müsse. Ferner sei auch der für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wichtige Gesichtspunkt der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft nicht hinreichend zum Tragen gekommen. Es sei lediglich der Geschäftsführer der Filialabteilung der T. GmbH und seine Sekretärin während des Clubaufenthaltes anwesend gewesen. Bei einer Teilnehmerzahl von ca 640 Personen und lediglich zwei Veranstaltungen, die mit dem Unternehmen im Zusammenhang gestanden hätten, sei die Reise keineswegs von der Pflege der Verbundenheit geprägt gewesen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO.

Entgegen der Auffassung des LSG sei die gesamte Reise mit allen Veranstaltungen durch die Teilnahme des Geschäftsführers der Filialabteilung von der vollen Autorität der Firma T. getragen worden. Auch habe entgegen der Ansicht des LSG die im Programm vorgesehene Abschlußveranstaltung im Theater des Robinson-Clubs und die Teilnahme der Klägerin an ihr ganz überwiegend der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und der Belegschaft gedient. Wie schon aus dem Programm ersichtlich, sei der Showteil des Theaterabends am 26. April 1992 von den Kolleginnen Bezirks- und Verkaufsleiter gestaltet worden. Der Leiter der Filialabteilung habe den Abend mit einer Ansprache eröffnet, in der er alle Mitarbeiter sehr engagiert motiviert habe, weiterhin erfolgreich für die Firma tätig zu sein. Danach sei von einem von der Firma T. engagierten bekannten Unterhalter Verse und Lieder vortragen worden, die von Mitarbeitern der Firma T. , wie im Programm angekündigt, auf die Firma umgetextet und zugeschnitten worden seien. Der Abend habe mit einer Abschlußrede des Leiters der Filialabteilung der Firma T. geendet, in der er die Erwartung zum Ausdruck gebracht habe, daß alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weiterhin erfolgreich für die Firma tätig sein sollten. Das LSG habe zu Unrecht diesen Theaterabend lediglich als Show bewertet und die Teilnahme der Mitarbeiter als deren Privatvergnügen ohne jeglichen betrieblichen Zusammenhang gesehen. Tatsächlich habe es sich aber um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt, bei der die Teilnehmer unter Unfallversicherungsschutz gestanden seien. Das LSG habe es versäumt, den Charakter dieser Veranstaltung und ihre Betriebsbezogenheit aufzuklären, obwohl dazu Veranlassung gestanden habe. Dazu hätte die Vernehmung des Leiters der Filialabteilung sowie seiner Sekretärin und der schriftsätzlich benannten Zeuginnen erfolgen können. Im Hinblick auf Planung, Organisation, Finanzierung und Leitung der Veranstaltung sowie ihrer Durchführung sei ein betrieblicher Zusammenhang der Reise und insbesondere der Abendveranstaltung am 26. April 1992 gegeben gewesen. Zu Unrecht habe das LSG den Versicherungsschutz für den Unfall deshalb versagt, weil an der Reiseveranstaltung nicht alle Angehörigen der Firma, sondern nur Gewinner des Verkaufswettbewerbes hätten teilnehmen können. Denn unter Umständen könne eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung auch in der Veranstaltung einer einzelnen Abteilung oder von Gruppen des Unternehmens gesehen werden. Dabei könne es aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, den Kreis der Teilnehmer an einer betrieblichen Veranstaltung nach eigenen Kriterien auf bestimmte Betriebsangehörige zu beschränken. Die Teilnehmer an der Veranstaltung könnten ihren Versicherungsschutz nicht deshalb verlieren, weil nicht alle Angehörigen des Betriebes hätten teilnehmen können. Auch die Teilnehmer einer nach bestimmten Kriterien ausgewählten Gruppe des Betriebes stünden bei der Teilnahme an der betrieblichen Veranstaltung unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Eine solche abgeschlossene Gruppe hätten auch die Gewinner des Leistungswettbewerbs gebildet. Das LSG habe nicht der Tatsache Rechnung getragen, daß der Verkaufswettbewerb ein echter Leistungswettbewerb gewesen sei. Alle Gewinner des Leistungswettbewerbs hätten an der von der Firma veranstalteten Reise teilnehmen können. Die Gewinner des Leistungswettbewerbs hätten so eine in sich abgeschlossene Gruppe der gesamten Betriebsangehörigen gebildet. Durch eine Verweigerung der Teilnahme an der von der Arbeitgeberin organisierten und getragenen Veranstaltung wäre der Konflikt mit der Arbeitgeberin vorgegeben gewesen. Es sei einem Beschäftigten nicht zumutbar, seine Teilnahme an der von der Arbeitgeberin für seine Beschäftigten organisierten, finanzierten und durchgeführten Veranstaltung zu verweigern, ohne daß es darauf ankommen könnte, ob er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse.

Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 1995 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. August 1995 sowie den Bescheid vom 4. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 26. April 1992 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren; hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung sei der Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht gegeben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet.

Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die Klägerin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als sie am Abend des 26. April 1992 auf dem Weg ins Theater des Robinson-Clubs L. in der Türkei verunglückte und sich dabei Verletzungen am linken Sprunggelenk zuzog. Sie erlitt dabei keinen Arbeitsunfall i.S. von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls.

Arbeitsunfall i.S. des § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, der sich "bei" der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und daß diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 22).

Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts-und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s u.a. BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 481q ff. und 481t). Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich der Betriebsarbeit gleich. Nach den hierfür entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95; Brackmann, a.a.O., S. 481q; Podzun/Nehls/Platz, Der Unfallsachbeabeiter, 3. Aufl., Kennzahl 85, S. 1 ff., Kennzahl 104, S. 1 ff.) kann ein Unfallversicherungsschutz der Klägerin auf dem Weg zum Theater des Robinson-Clubs L. in der Türkei am 26. April 1992 jedoch nicht angenommen werden. Der dabei erlittene Unfall stand in keinem inneren Zusammenhang mit der eigentlich versicherten betrieblichen Tätigkeit als Filialleiterin der T. GmbH.

Die gesamte Reiseveranstaltung mit Aufenthalt im Robinson-Club L. in der Türkei war von der Firma T. GmbH als sog. Incentive-Reise für Mitarbeiter mit den besten Verkaufsergebnissen im Jahre 1991 als Prämie für die gezeigte Leistung und zugleich als Ansporn für eine weitere Leistungssteigerung bei der zukünftigen Tätigkeit der Mitarbeiter veranstaltet worden. Die Teilnahme stellte damit wie eine besondere Entlohnung z.B. in Form einer Prämie oder eines Reisegutscheins eine Belohnung des einzelnen Mitarbeiters für das erreichte Verkaufsergebnis dar. Ihnen wurde als Gegenleistung für das erreichte Verkaufsergebnis durch den kostenlosen Aufenthalt im Ferienclub entsprechend dem Clubangebot touristische Freizeitgestaltung, Unterhaltung, Abwechslung und Erholung in Verbindung mit sportlicher Betätigung, ähnlich einem selbstgebuchten Urlaubsaufenthalt geboten. Zutreffend ist daher das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß ganz im Vordergrund des Aufenthalts der Mitarbeiter der Firma T. GmbH im Robinson-Club das dort gebotene Freizeit- und Unterhaltungsprogramms stand, selbst wenn man die Aufnahme des Erinnerungsfotos, die Ehrung der Wettbewerbssieger sowie die - von der Klägerin behauptete, vom LSG nicht festgestellte - für den Abend des 26. April 1992 vorgesehenen Ansprachen des Leiters der Filialabteilung und den Vortrag speziell auf die Firma T. GmbH zugeschnittener Texte und Verse als unternehmensspezifische Programmpunkte einbezieht. Als private Freizeitgestaltung wird dies vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht erfaßt. Der Aufenthalt im Robinson-Club war damit wesentlich allein Verrichtungen zu dienen bestimmt, die der privaten Sphäre der Klägerin angehörten und sich unfallversicherungsrechtlich somit außerhalb einer inneren Beziehung zum Unternehmen befanden (s BSGE 9, 222, 225).

Der Umstand, daß die Firma T. GmbH die Reise und den Aufenthalt im Robinson-Club L. in der Türkei organisierte und finanzierte, kann den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ebenfalls nicht begründen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) hierzu mehrfach entschieden hat, ist die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 9, 222, 226; 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.). Zwar steht es jedem Unternehmen frei, seine Mitarbeiter durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Mitarbeitern mit dem Betrieb gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21). Ein Interesse der Unternehmensleitung, daß sich aus diesen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282). Der Unternehmer honoriert insoweit eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne daß dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise für die Betriebsangehörigen zu einer betrieblichen Tätigkeit wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

Die Klägerin war bei der Incentive-Reise und speziell auf dem Weg zum Theater des Robinson-Clubs auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -USK 9549; Brackmann a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.). Zwischen dem Erfordernis, daß die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - grundsätzlich - allen Betriebsangehörigen offensteht, und dem Zweck, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen sowie zwischen den Betriebsangehörigen zu fördern, besteht ein enger Zusammenhang. Daher hat der Senat die Voraussetzung, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muß, mehrfach besonders betont (s u.a. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549). Es reicht nicht aus, daß allein einer ausgewählten Gruppe von Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Betriebsangehörigen ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Zwar mußten auch hier von dem Grundsatz, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offenzustehen hat, schon frühzeitig Ausnahmen zugelassen werden, wenn z.B. die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangten oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen ließen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen. Hierbei handelt es sich z.B. um Unternehmen der Daseinsvorsorge (zB Wasser- und Elektrizitätswerke, Krankenhäuser), die im Interesse der Allgemeinheit ihren Betrieb während der Dauer der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht nur nicht einstellen, sondern sogar nicht einmal wesentlich beschränken können, oder um Großunternehmen, bei denen schon aus technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung, z.B. im Sinne eines Betriebsausfluges, kaum möglich wäre (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Krasney in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 2, Unfallversicherungsrecht, § 8 Rdnr. 69). In diesen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung des BSG auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende Gemeinschaftsveranstaltung gesehen.

An der fehlenden Voraussetzung, daß für die Veranstaltung eine Teilnahmemöglichkeit für alle Betriebsangehörigen besteht - die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle der Größe oder Art des Betriebs bzw. dessen sonstige besonderen betrieblichen Gegebenheiten liegen bei der Firma T. GmH offenbar auch nach der Zielrichtung der Incentive-Reise nicht vor - scheitert der Versicherungsschutz der Klägerin bei der Incentive-Reise in die Türkei unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Denn nach den Feststellungen des LSG war die Teilnahmemöglichkeit an der Reise in den Robinson-Club nicht für alle Mitarbeiter der Firma T. GmbH offen. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich bei den Teilnehmern der Incentive-Reise der Firma T. GmbH nicht um eine abgeschlossene Abteilung des Unternehmens, die - außerdem - aus betrieblichen Gründen getrennt von den anderen Abteilungen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen mußten. Vielmehr waren die Teilnehmer nach bestimmten Leistungskriterien aus der gesamten Belegschaft der Filialbetriebe ausgewählt worden. Es steht nicht im Belieben des Unternehmers festzulegen, ob die Veranstaltung für eine von ihm ausgewählte Gruppe von Arbeitnehmern die Kriterien einer dem Unfallversicherungsschutz unterliegenden Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt, gleichgültig ob diese Veranstaltung den Interessen des Unternehmens wesentlich dient. Durch die Beschränkung auf die nach besonderen Kriterien ausgewählten Mitarbeiter der Firma T. GmbH diente die Reise in den Robinson-Club auch nicht dem für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorausgesetzten Zweck, die Verbundenheit der - möglichst -gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung und der Betriebsangehörigen untereinander zu fördern. Der Aufenthalt im Robinson-Club L. in der Türkei ist damit nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten, die der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen ist. Damit wird bei den zahlreichen Möglichkeiten betrieblicher Belohnungen zugleich eine sachlich nicht gerechtfertigte unfallversicherungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten vermieden, denen auf Kosten des Betriebes ein Kurzurlaub als Belohnung für besonders erfolgreichen Einsatz ermöglicht wird, je nachdem - z.B. - der Betrieb nur die Kosten oder auch die Organisation unternimmt.

Die im Berufungsverfahren geltend gemachte Erwartungshaltung der Vorgesetzten der Klägerin und ihrer Filialmitarbeiterinnen an der Teilnahme an der Reise in den Robinson-Club rechtfertigt keinen Unfallversicherungsschutz. Zunächst sind den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte zu entnehmen, daß die Klägerin an der Reise in den Robinson-Club als Inanspruchnahme ihrer Prämie nicht teilnehmen wollte. Selbst ein derartiger Erwartungsdruck könnte die Annahme eines Versicherungsschutzes nicht rechtfertigen (vgl. BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549).

Ebenso kann dahinstehen, ob eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht bereits deshalb grundsätzlich nicht angenommen werden kann, weil bei einem mehrtägigen Aufenthalt im Ausland grundsätzlich der Erholungszweck im Vordergrund gestanden hat (s BSG SozR Nr. 18 zu § 548 RVO; Brackmann a.a.O. S. 482r).

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517616

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