Beteiligte

…, Kläger und Revisionsbeklagter

…, Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Bezüge aus einer Pensionskasse der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegen.

Der Kläger ist als Bezieher von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der KVdR. Bis zum 31. März 1984 bezog er neben dem Altersruhegeld Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich rund 650,-- DM. In diesem Betrag waren eine Betriebsrente der N GmbH ("N -Rente") und eine Rente aus der Pensionskasse der N GmbH, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), enthalten ("Pensionskassenrente"). Diese Pensionskasse wurde zum 31. März 1984 aufgelöst. Der Kläger erhielt als Abfindung auf seinen Rentenanspruch einen Betrag von 21.709,08 DM ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1984 setzte die Beklagte für die abgefundene Pensionskassenrente ab 1. Mai 1984 auf der Grundlage eines Einhundertzwanzigstels des Abfindungsbetrages (180,91 DM) und des Beitragssatzes von 5,8% einen monatlichen Beitrag in Höhe von 10,49 DM fest. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1984; Urteil des Sozialgerichts -SG- Hamburg vom 26. Oktober 1984).

Das SG hat die Auffassung vertreten, daß die dem Kläger gewährten Leistungen aus der Pensionskasse der N GmbH VVaG nicht die Voraussetzungen des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erfüllten, weil es sich bei dieser Versicherungseinrichtung nicht um eine Versorgungseinrichtung iS des § 1 Abs 1 oder 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) handele. Pensionskassen, die - wie hier - ausschließlich aus Mitteln der Arbeitnehmer finanziert werden, würden nicht unter dieses Gesetz fallen, weil die Unverfallbarkeit nur für die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge geregelt werden könne, was aber eine wenigstens teilweise Finanzierung durch den Arbeitgeber voraussetze, sei es in Form von Prämienzahlungen oder in Form von Zuwendungen zur Deckung versicherungstechnischer Fehlbeträge. Allein die Tatsache, daß die Pensionskasse nur Mitarbeitern des Unternehmens offenstehe und Versorgungseinrichtung und Unternehmen locker verflochten seien (Beitragserhebung durch Lohn- und Gehaltsabzug), reiche nicht aus, um daran eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern der Pensionskasse gegenüber anderen ehemaligen Betriebsangehörigen zu knüpfen, die für ihr Alter durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages bei einem betriebsfremden Versicherungsunternehmen vorgesorgt haben.

Mit der vom SG im Urteil zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO. Nach ihrer Auffassung kommt es für die Zuordnung der Leistung aus der Pensionskasse der N GmbH VVaG zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne dieser Vorschrift nicht darauf an, wer die Leistung im Ergebnis finanziert oder bezuschußt hat. Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen zählten vielmehr alle Alterseinnahmen, die funktional Ersatz von Arbeitsentgelt, Dienstbezügen oder Arbeitseinkommen seien, die also - wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Arbeitsentgelt ersetzten und nicht auf betriebsfremde private Eigenvorsorge zurückzuführen seien. Die Rente des Klägers aus der Pensionskasse habe das Arbeitsentgelt aus der früheren Erwerbstätigkeit ersetzt und nicht auf einer "betriebsfremden Eigenvorsorge" beruht. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und der Pensionskasse sei dadurch hergestellt gewesen, daß der Pensionskasse nur Mitglieder der N -Gesellschaften hätten beitreten können.

Die Beklagte beantragt,das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Der Rechtsbegriff "Renten der betrieblichen Altersversorgung" sei in § 1 BetrAVG definiert worden. § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO liefere keine eigenständige Definition, sondern setze diesen Rechtsbegriff als bekannt voraus. Die Einbeziehung der ausschließlich auf eigenen Beiträgen beruhenden Pensionsleistungen in die Beitragspflicht wäre im Verhältnis zu anderen privaten und selbstfinanzierten Vorsorgeleistungen eine sachwidrige Ungleichbehandlung. Die vom SG getroffene Auslegung des § 180 Abs 8 RVO sei demgegenüber verfassungsgemäß. Daß betriebsfremde Personen keinen Zugang zur Pensionskasse der N GmbH VVaG hatten, sei rechtlich unbeachtlich.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben. Die Klage gegen den rechtmäßigen Bescheid der Beklagten ist abzuweisen.

Die Beklagte hat zu Recht die dem Kläger in Form einer Abfindung gewährte Pensionskassenrente den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO zugerechnet und gemäß § 180 Abs 8 Satz 4 RVO ein Einhundertzwanzigstel des Abfindungsbetrages (= 180,91 DM) als monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

Der Kläger ist aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO in der KVdR pflichtversichert. Er hat nach § 381 Abs 2 Satz 1 RVO die nach § 180 Abs 5 RVO zu bemessenden Beiträge selbst zu tragen, und zwar, soweit sie nach den Nrn 2 und 3 des Abs 5 zu bemessen sind, in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten (§ 385 Abs 2a Satz 1 Halbsatz 1 RVO). Die genannten Vorschriften gelten nach § 514 Abs 2 RVO auch für die als Rentner versicherungspflichtigen Mitglieder von Ersatzkassen. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1984 (BSGE 58, 10, 11 = SozR 2200 § 180 Nr 25 = SGb 1986, 27 mit Anm Löwisch/Bernards) dargelegt.

Bei den versicherungspflichtigen Rentnern gehört - bis zu der vom Kläger nicht erreichten Bemessungsgrenze - zum Grundlohn nach § 180 Abs 5 Nr 2 RVO auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als solche gelten nach § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Diese Voraussetzung ist beim Kläger hinsichtlich der Bezüge von der früheren Pensionskasse erfüllt, weil es sich bei ihnen um eine - abgefundene - Rente der betrieblichen Altersversorgung handelt.

Der Senat hat schon in dem erwähnten Urteil dargelegt, daß der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO nicht an die Definition des § 1 BetrAVG gebunden, sondern sein Inhalt eigenständig und nach Zweck und Systematik der Vorschrift abzugrenzen ist. Er hat es dort unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien als naheliegend bezeichnet, den Begriff "Renten der betrieblichen Altersversorgung" nicht auf Leistungen zu beschränken, die ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber finanziert sind, sondern ihnen auch solche Leistungen zuzurechnen, zu denen allein die Arbeitnehmer beigetragen haben, sofern ihnen "Einkommensersatzfunktion" zukomme. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten nur Einnahmen unberücksichtigt bleiben, "die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (zB Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus ererbtem Vermögend. In jenem Verfahren brauchte der Senat indes nicht abschließend zu entscheiden, ob von den Versicherten allein finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung generell in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogen sind. Denn dort war die Einbeziehung der von der Versorgungskasse gezahlten Rente jedenfalls deswegen unbedenklich, weil es sich bei ihr um einen Bestandteil einer Gesamtversorgung handelte, deren einer Teil allein vom Arbeitgeber und deren anderer Teil allein von den Arbeitnehmern finanziert wurde. Die Verflechtung beider Teile ergab sich vor allem daraus, daß die Leistung des Arbeitgebers grundsätzlich nur solchen Arbeitnehmern gewährt wurde, die sich in der Versorgungskasse des Konzerns versichert hatten. Beide Leistungen waren ferner von der Tätigkeit im Konzern und von dem dort erzielten Einkommen abhängig. Damit entsprach die Gesamtrente, wirtschaftlich gesehen, der Leistung aus einer einheitlichen Versorgung, die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zusammen finanziert worden ist (BSGE 58, 10, 11 - 13).

Im vorliegenden Fall sind die beiden Renten demgegenüber nicht so eng zu einer Gesamtversorgung verbunden. Jedenfalls ist nicht festgestellt, daß das Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin und damit der Erwerb der N -Rente von der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der Pensionskasse abhängig war. Es bedarf daher der Entscheidung, ob die Pensionskassenrente gleichwohl zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO gehört. Das ist zu bejahen.

Die wesentlichen Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) bestehen in dem Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie in der Einkommensersatzfunktion der Rente. Beide Anforderungen wurden hier von der Pensionskassenrente erfüllt.

Der Erwerb dieser Rente stand in engem Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bei der N -GmbH. Darauf deutet schon der Name der Pensionskasse ("Pensionskasse der N GmbH") hin. Mitglied der Pensionskasse konnten - innerhalb bestimmter Altersgrenzen - nur Mitarbeiter der genannten Firma ("Gesellschaft") und einer Tochtergesellschaft werden, die der Gesellschaft mindestens ein Jahr angehört hatten (§ 3 Abs 1 der Satzung der Pensionskasse). Auf diese Betriebszugehörigkeit konnte die Kasse die Zugehörigkeit zu einem nahestehenden Unternehmen oder die Tätigkeit eines selbständigen Vertreters (nur) im Einvernehmen mit der Gesellschaft anrechnen (§ 3 Abs 2). Die Gesellschaft machte die ständigen Mitarbeiter auf die Möglichkeit des Kassenbeitritts aufmerksam (§ 3 Abs 3 Satz 1), die Kasse konnte (nur) in Verbindung mit der Gesellschaft Ausnahmen bei der Versäumung der dreimonatigen Beitrittsfrist zulassen (§ 3 Abs 3 Satz 3). Die Mitgliedschaft endete ua mit Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Gesellschaft (§ 4 Abs 3 Buchst a). In einem solchen Fall wurde das bisherige Mitglied, wenn kein Versicherungsfall eingetreten war, abgefunden (§ 5). Die Beiträge der Mitglieder wurden monatlich im nachhinein durch die Gesellschaft vom Einkommen in Abzug gebracht und an die Kasse abgeführt (§ 6 Abs 5). Schließlich hat die N -GmbH nach den Feststellungen des LSG die Pensionskassenrenten und die N -Renten zusammen ausgezahlt und der Pensionskasse ihre Betriebsräume zur Verfügung gestellt. Die hiernach bestehenden Verflechtungen zwischen der Pensionskasse und der Beschäftigung bei der N -GmbH reichen nach Auffassung des Senats aus, um die Pensionskasse als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO anzusehen.

Die Leistungen der Pensionskasse waren dazu bestimmt, entgangenes Einkommen aus der Beschäftigung zu ersetzen. Die Kasse hatte den Zweck, ihren Mitgliedern Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Altersrenten sowie den Hinterbliebenen der Mitglieder Witwenrenten zu gewähren (§ 2 der Satzung). Ihr Vermögen wurde angesammelt aus Beiträgen der Mitglieder, aus Erträgnissen des angelegten Vermögens, aus etwaigen freiwilligen Zuwendungen der Gesellschaft sowie aus sonstigen Zuwendungen (§ 6 Abs 1). Die Mitglieder hatten die Beiträge in bestimmten, nach dem Eintrittsalter gestaffelten Prozentsätzen des regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens zu zahlen (§ 6 Abs 2); für Mitglieder, die Angestellte des Vertriebs im Außendienst waren, wurden die Beiträge nach einem von der Gesellschaft festgesetzten Meßgehalt berechnet (§ 6 Abs 4). Für die Gewährung von Kassenleistungen (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Alters- und Witwenrente) war die Erfüllung einer Wartezeit von fünf vollen Mitgliedsjahren erforderlich (§ 7). Die Höhe der Leistungen bestimmte sich - gestaffelt nach dem Eintrittsalter - nach bestimmten Prozentsätzen des monatlichen regelmäßigen Bruttoeinkommens, das im Durchschnitt der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles, längstens jedoch während der Dauer der Mitgliedschaft, für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden war (§ 10 Abs 1). Bei einer Gesamtbetrachtung des Beitrags- und Leistungsrechts der Pensionskasse überwiegen hiernach trotz eines gewissen Einflusses privatversicherungsrechtlicher Elemente (Mindest- und Höchstalter für den Beitritt, Staffelung von Beitragssätzen und Leistungen auch nach dem Eintrittsalter) die Übereinstimmungen mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Insbesondere ist die Höhe des Bruttolohnes ein wesentlicher Bemessungsfaktor für die Beiträge und der Bruttolohn der letzten Jahre vor dem Versicherungsfall wesentlich mitbestimmend für die Höhe der Leistungen. Jedenfalls unter diesen Verhältnissen ist von der Einkommens-(Lohn-)Ersatzfunktion der Pensionskassenrente auszugehen. Verneint hat der Senat die Einkommensersatzfunktion bisher lediglich für die Leistungen der GEMA-Sozialkasse zur Sicherung hilfsbedürftiger Mitglieder oder Hinterbliebener (SozR 2200 § 180 Nr 34). Maßgebend dafür war, daß dort die Leistungen nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen waren, weil weder die Beiträge vom Erwerbseinkommen abhängig noch die Leistungen an den entrichteten Beiträgen orientiert waren, die Leistungen mithin keine Einkommensersatzfunktion, sondern den Charakter privater Sozialhilfe hatten.

Der Frage, wer die Pensionskassenrente finanziert hat, kommt demgegenüber für ihre Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO keine entscheidende Bedeutung zu. Das Gesetz macht in § 180 Abs 8 mehrere Bezüge beitragspflichtig, die von den Rentnern selbst finanziert worden sind. Dabei handelt es sich einmal um Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 180 Abs 8 Satz 1 RVO, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, und zum anderen um Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen nach § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO. Als beitragspflichtige Renten aus derartigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen hat der Senat das Ruhegehalt eines Bezirksschornsteinfegermeisters (SozR 2200 § 180 Nr 29) und die Hinterbliebenenbezüge aus einer Zahnärzteversorgung (Urteil vom 10. September 1987 - 12 RK 49/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) angesehen. Wenn in diesen Fällen ganz oder weitgehend eigenfinanzierte Bezüge beitragspflichtig sind, können Renten der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit sie allein von den Arbeitnehmern finanziert sind, nicht von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Es gäbe auch keinen sachlich einleuchtenden Grund dafür, Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, die teils vom Arbeitgeber, teils vom Arbeitnehmer finanziert werden, dem Gesetz entsprechend voll der Beitragspflicht zu unterwerfen, bei gleich hohen Gesamtbezügen, die sich aus einer arbeitgeberfinanzierten und einer arbeitnehmerfinanzierten Rente zusammensetzen, aber nur die erste für beitragspflichtig zu halten. Hier hat im übrigen der Arbeitgeber durch Zurverfügungstellen der Räume, den Beitragseinzug und die Auszahlung der Leistungen sowie möglicherweise durch weitere sachliche und persönliche Hilfen den Verwaltungsaufwand der Pensionskasse getragen und damit deren Leistungen zu einem gewissen, wenn auch geringen Teil mitfinanziert.

Der Beitragspflicht der Pensionskassenrente steht auch nicht entgegen, daß die Pensionskasse selbständig in der Rechtsform eines privatrechtlichen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert war. Das Gesetz stellt in § 180 Abs 8 Satz 2 RVO, insbesondere in den Nummern 3 und 5, nicht darauf ab, ob die Rente von einer rechtlich verselbständigten oder unselbständigen Einrichtung oder ob sie von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung bezogen wird.

Die Heranziehung der Pensionskassenrente verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Wenn der Kläger anders behandelt wird als ein Arbeitnehmer der Gesellschaft, der nicht Mitglied der Pensionskasse geworden ist, weil diesem von seinem Lohn keine Beiträge zur Pensionskasse einbehalten wurden, er demgemäß keine Pensionskassenrente bezieht und daher jetzt auch nicht von einer solchen Beiträge zu entrichten braucht, während er (der Kläger) durch die Beitragsentrichtung zur Pensionskasse auf einen Teil seines Lohnes verzichtet hat, liegt darin jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Beitragspflicht zur KVdR knüpft an das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Bezüge (Renten oder vergleichbarer Bezüge) an. Das ist sachgerecht. Das Gesetz braucht nicht auch die Ursachen zu berücksichtigen, die zu Unterschieden in den beitragspflichtigen Bezügen geführt haben. Daß der Gesetzgeber die Ursachen für einen höheren oder niedrigen Grundlohn vernachlässigt, ist im übrigen schon aus praktischen Gründen meist unvermeidlich und daher nicht willkürlich. Mit weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken, die aber ebenfalls nicht durchgreifen, hat sich der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung befaßt (BSGE 58, 10, 13 ff; SozR 2200 § 180 Nr 29; Urteil vom 10. September 1987 - 12 RK 49/83 -)

Die Revision der Beklagten erwies sich hiernach als begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518023

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