Bring Your Own Device (BYOD) bezeichnet die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer ihre privaten mobilen Endgeräte wie Laptop oder Smartphone zum Arbeiten nutzen und in das Netzwerk des Arbeitgebers integrieren.

BYOD ist gesetzlich nicht geregelt, sodass eine individualrechtliche Vereinbarung zu empfehlen ist, um Verhaltenspflichten im Umgang mit der Nutzung klar zu regeln.

Hinweis:

  1. Der Mustervertrag schlägt Formulierungen für die wesentlichen regelungsbedürftigen Punkte vor, ist jedoch nicht auf sämtliche unternehmensspezifische Situationen zugeschnitten und muss ggf. an die konkreten Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden.
  2. Was die Nutzung privater Endgeräte für die Arbeit angeht, sitzt der Arbeitgeber faktisch "am längeren Hebel". Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten, ggf. auch unter Berufung auf die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln, kann die Vereinbarung durch den Arbeitgeber rechtlich, aber auch schon rein tatsächlich sofort beendet werden, indem der Account gesperrt oder betriebliche Daten durch Fernzugriff gelöscht werden. Aus praktischen Gründen ist es vertretbar und empfehlenswert, auch Klauseln zugunsten des Unternehmens zu verwenden, deren Rechtmäßigkeit nicht im Detail geklärt ist bzw. vorhergesagt werden kann. Dies gilt v.a. für die Klauseln § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 5 Abs. 2.
  3. Hinsichtlich Haftungs- bzw. Ersatzansprüchen (insb. § 4 Abs. 2) kommt es u.a. darauf an, wie hoch das Interesse des Arbeitgebers an BYOD ist. Ist das Interesse hoch, spricht viel dafür, Ersatzansprüche und Aufwendungsersatz großzügig zugunsten des Arbeitnehmers zu regeln.
  4. Zum Teil werden Regelungen vorgeschlagen, nach denen der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, sein Endgerät im Falle einer Beschädigung reparieren bzw. bei Verlust ersetzen zu lassen, ggf. unter Beteiligung des Arbeitgebers. Diese Klausel wurde hier nicht verwendet. Smartphone-Nutzer werden sich i.d.R. bereits aus eigenem Antrieb ein privates Ersatz-Gerät beschaffen. Zum anderen werden diese Klauseln in der Praxis kaum zur Geltung kommen. Aus Arbeitgebersicht dürfte es sinnvoller sein, klarzustellen, dass grundsätzlich keine Reparatur und Ersatzpflicht des Arbeitgebers besteht, auch wenn diese Klausel nicht für alle Fälle vor einer Ersatzpflicht des Arbeitgebers schützen dürfte.
  5. Teilweise wird empfohlen, eine Aufwandsentschädigung für die Nutzung des privaten Endgeräts an den Arbeitnehmer zu zahlen. Hierdurch kann sich ggf. die Pflicht des Arbeitgebers, Schadensersatz bzw. Werteersatz oder Wertverlust zu zahlen, verringern.
  6. Insbesondere § 2 sollte je nach der IT-Landschaft des Unternehmens mit technischen Experten abgestimmt werden.
  7. Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung bereits durch § 26 BDSG gedeckt ist.

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