Leitsatz (amtlich)

Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zusammen mit dem zur Vollstreckung stehenden Hauptanspruch beigetrieben. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlaubt folglich die - als Annex der Hauptsachevollstreckung ausgestaltete - Mitvollstreckung sämtlicher notwendiger Zwangsvollstreckungskosten.

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 3 F 72/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 15.11.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über den vom Kläger geltend gemachten Erfüllungseinwand.

In 10/2004 haben die Parteien vor dem Senat einen Prozessvergleich geschlossen. Darin verpflichtete sich der Kläger, zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag i.H.v. 6.000 EUR an die Beklagte zu zahlen.

Die Beklagte betreibt wegen dieser Hauptforderung und ihrer Vollstreckungskosten seit 1/2005 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, gegenwärtig auf der Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus 12/2005. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Vollstreckungsabwehrklage. Er hält die andauernden Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten für unzulässig und erhebt den Erfüllungseinwand. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er geltend, die Forderungen der Beklagten seien erloschen. Er habe mehr als 6.300 EUR gezahlt und die Hauptforderung nebst Kosten erfüllt. Die weiteren Kosten, die die Beklagte geltend mache, seien nicht notwendig gewesen. Sie könnten daher nicht Grundlage für eine weitere Zwangsvollstreckung sein.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 15.11.2006 - Geschäftszeichen: 3 F 72/06 - abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich im Protokoll der öffentlichen Sitzung des OLG Brandenburg vom 5.10.2004 - Geschäftszeichen: 10 UF 131/04, AG Eisenhüttenstadt - 3 F 14/02 - für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt die Entscheidung des AG unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des AG in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I. Der vom Kläger erhobene und im Rahmen der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zulässige Erfüllungseinwand führt nicht zum Erfolg.

Die Kostenregelung in dem Prozessvergleich aus 10/2004 ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Zwangsvollstreckungskosten nicht maßgebend. Diese gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2004, 503).

Die Beklagte kann im Umfang der ihr bisher erwachsenen Zwangsvollstreckungskosten Erstattung vom Kläger verlangen. Das folgt aus § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Vollstreckungskosten, die noch aufzuwenden sein werden, um den Hauptsacheanspruch vollständig beizutreiben, sind ihrer Höhe nach offen. Dementsprechend kann die Zulässigkeit der weiteren Zwangsvollstreckung nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden. Zu diesem Ergebnis ist der Senat aufgrund folgender Erwägungen gelangt.

1. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zusammen mit dem zur Vollstreckung stehenden Hauptanspruch beigetrieben. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlaubt folglich die - als Annex der Hauptsachevollstreckung ausgestaltete - Mitvollstreckung sämtlicher notwendiger Zwangsvollstreckungskosten. Der Hauptsachetitel ist dabei zugleich Vollstreckungstitel für die Beitreibung auch der Zwangsvollstreckungskosten. Ein selbständiger gesonderter Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist vom Gläubiger nicht zu beschaffen. Die gleichzeitige Beitreibung erfolgt nicht nur wegen der Kosten der beantragten einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch wegen aller durch frühere Vollstreckungsmaßnahmen bereits angefallenen Zwangsvollstreckungskosten. Selbst wenn alle Ansprüche aus dem Hauptsachetitel schon getilgt bzw. vollstreckt sind, können aufgrund dieses Titels auch noch die rückständig gebliebenen Vollstreckungskosten zusammen mit den (neuen) Kosten für ihre Zwangsvollstreckung allein eingezogen werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 788 Abs. 2 ZPO die gesonderte Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten durch das Vollstreckungsgericht möglich ist. Selbst eine vorgenommene Kostenfestsetzung (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) schließt nicht aus, dass die Kosten weiterhin nach § 788 Abs. 1 ZPO mit beigetrieben werden (vgl. hierzu im Einzelnen Zöller/Stöb...

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