Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 13.02.2007; Aktenzeichen 5 T 4/06)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 13. Februar 2007 - 5 T 4/06 - abgeändert. Das Grundbuchamt wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 14. Oktober 2005 und seiner Zwischenverfügung vom 30. August 2005 angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 21. Juli 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 89.476,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 2. April 2002 eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von B... Blatt 2119 verzeichneten Grundbesitzes der Flur 2, Flurstück 1127. Seit dem 27. Juni 2001 ist in Abteilung III lfd.Nr.2 zugunsten der Beteiligten zu 3) eine (erstrangige) Buchgrundschuld über 175.000,- DM nebst Zinsen und Nebenleistung eingetragen.

In der Urkunde des Notars S... in B... vom 3. März 2004 zur UR-Nr. 15/2004 erkannte der Beteiligte zu 2) an, der Beteiligten zu 1) einen Betrag von 500.000,- EUR zu schulden, und unterwarf sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 8. Oktober 2004 erwirkte die Beteiligte zu 1) bei dem Amtsgericht Oranienburg (9 M 3231/04) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Ansprüche des Beteiligten zu 2) auf Rückgewähr der Grundschuld der Beteiligten zu 3), hinsichtlich der dem Beteiligten zu 2) entstandenen bzw. noch zustehenden Eigentümergrundschuld sowie hinsichtlich der Ansprüche des Beteiligten zu 2) auf Berichtigung des Grundbuches und Aushändigung der für die Berichtigung notwendigen Unterlagen in grundbuchmäßiger Form. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beteiligten zu 2) (als Schuldner) am 15. Oktober 2004 und der Beteiligten zu 3) (als Drittschuldnerin) am 14. Oktober 2004 zugestellt.

Am 15. Dezember 2004 beantragte die Beteiligte zu 1) die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Nach Erlass einer Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 wies das Grundbuchamt diesen Antrag mit Beschluss vom 18. März 2005 zurück mit der Begründung, dass die Entstehung einer Eigentümergrundschuld nicht nachgewiesen sei. Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1) am 8. April 2005 Beschwerde ein, die vom Landgericht Neuruppin (5 T 130/05) mit Beschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 teilte die Beteiligte zu 3) der Beteiligten zu 1) mit, dass ihre Forderungen durch einen nicht ablöseberechtigten Dritten erledigt worden seien und kein Anhalt für eine Zahlung für den Eigentümer ersichtlich sei. Am 22. März 2005 erklärte die Beteiligte zu 3) - in notariell beglaubigter Form (UR-Nr.103/2005 des Notars N... in B...) - unter Hinweis auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 die Abtretung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld an den Beteiligten zu 2) und die Bewilligung der Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch. Am 13. Juli 2005 erklärte die Beteiligte zu 3) - in notariell beglaubigter Form (UR-Nr. G274/2005 des Notars G... in B...) -, dass die der Grundschuld zugrunde liegende Darlehensforderung vor dem 14. Oktober 2004 erloschen sei. Am 6. Oktober 2005 bestätigte die Beteiligte zu 3) - in notariell beglaubigter Form (UR-Nr. G518/2005 des Notars G... in B...) -, dass die durch die Grundschuld besicherte Forderung "vollständig durch den Kreditnehmer und Eigentümer, Herrn T... T... oder durch Dritte, die nach unserer Kenntnis kein Ablöserecht im Sinne §§ 1150, 268 BGB hatten, zurück gezahlt worden ist. Zahlungen auf die Grundschuld sind nicht ersichtlich. Die Grundschuld sichert keine weiteren Forderungen unseres Hauses, weshalb wir die Grundschuld in Erfüllung des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs nach vollständiger Erledigung des Sicherungszwecks an Herrn T... abgetreten haben (Notar N... UR-Nr. 103/2005 vom 22.03.2005).".

Am 21. Juli 2005 hat die Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuches dahin beantragt, dass die in Abteilung III lfd.Nr.2 eingetragene Grundschuld gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 ihr, der Beteiligten zu 1), zustehe. Nach Zwischenverfügung vom 30. August 2005 hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 21. Juli 2005 mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Entstehung einer Eigentümergrundschuld durch Zahlung des Eigentümers oder eines nicht ablöseberechtigten Dritten auf die Grundschuld sei nicht nachgewiesen; die Abtretung vom 22. März 2005 sei wegen der mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 verbundenen Verfügungsbeschränkungen unwirksam. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 hat das Grundbuchamt der Beschwerde die Abhilfe verweigert und die Sache dem Landgericht Neuruppin zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht Neuruppin hat die Besch...

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