Überblick

Gegenstand der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die technische Datenerhebung und Datenverarbeitung nur insoweit, als sie die Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer betrifft. Außerhalb derartiger Angelegenheiten besteht kein Mitbestimmungsrecht. So muss mit dem Betriebsrat keine Einigung darüber erzielt werden, ob für die Arbeitsprozesse und -abläufe überhaupt technische Einrichtungen eingeführt werden und zur Anwendung gelangen. Die Beteiligung findet nur unter dem Gesichtspunkt der Verhaltens- und Leistungskontrolle statt. Aus ihr ergibt sich ein allgemeines Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Schutz der Beschäftigtendaten nach § 26 BDSG bzw. der DSGVO.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen richtet sich nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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