Ist bei Kündigung eines Auftrags über bestimmte Dienstleistungen und Neuvergabe dieses Auftrags an einen anderen Auftragnehmer ungewiss, ob ein Betriebsübergang vom bisherigen auf den neuen Auftragnehmer vorliegt oder eine Betriebsstilllegung, für die der bisherige Auftraggeber seinen Arbeitnehmern – vorsorglich – betriebsbedingt kündigen muss, so können die Betriebspartner vorsorglich für den Fall, dass kein Betriebsübergang gegeben ist, einen Sozialplan vereinbaren. Die zwischen ihnen streitige Frage, ob von einer Betriebsstilllegung oder einem Betriebsübergang auszugehen ist, können die Betriebspartner dann einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Sozialplans zur Entscheidung überlassen.[1]

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