(1) 1Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Absatz 1 fallen, müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. 2Dabei handelt es sich um Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 7 Nummer 2. 3Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben[1] [Bis 30.09.2021: Schlachtbetrieben].

 

(2) Kann bei diesen Tätigkeiten eine der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Informationen nicht ermittelt werden, weil das Spektrum der auftretenden Biostoffe Schwankungen unterliegt oder Art, Dauer, Höhe oder Häufigkeit der Exposition wechseln können, so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erforderlichen Informationen insbesondere zu ermitteln auf der Grundlage von

 

1.

Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 4,

 

2.

Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder

 

3.

sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen#. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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