§ 13 Verfahren der Anerkennung von Trägern und Bildungsveranstaltungen

1Das Verfahren der Anerkennung von Trägern und der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen wird durch Rechtsverordnung geregelt. 2In der Rechtsverordnung werden der Inhalt der Anträge, die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen sowie die Dauer einer Bildungsveranstaltung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) bestimmt.

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