Rz. 51

(1) 1Die Anerkennung der Eignung des Trägers kann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. 2Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Träger die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, seinen Pflichten aus diesem Gesetz nicht nachkommt oder wiederholt Bildungsveranstaltungen durchgeführt hat, deren Anerkennung von der zuständigen Behörde nach Abs. 2 zurückgenommen oder widerrufen wurde.

(2) 1Die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. 2Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn bei der Durchführung der Veranstaltung in wesentlichen Teilen von dem der Anerkennung zugrunde liegenden Programm abgewichen wurde und die durchgeführte Veranstaltung nicht nach diesem Gesetz anerkennungsfähig war.

 

Rz. 52

§ 14 HBUG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf oder eine Rücknahme der erteilten Anerkennung als Träger oder der Anerkennung einer Bildungsveranstaltung erfolgen können. Dabei kommt eine Rücknahme bei arglistiger Täuschung oder unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben in Betracht. Die Anerkennung als Träger kann widerrufen werden, wenn der Träger die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, seinen Pflichten aus dem HBUG nicht nachkommt oder wiederholt Bildungsveranstaltungen durchgeführt hat, deren Anerkennung von der zuständigen Behörde zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn bei der Durchführung der Veranstaltung in wesentlichen Teilen von dem der Anerkennung zugrunde liegenden Programm abgewichen wurde und die durchgeführte Veranstaltung nicht nach dem HBUG anerkennungsfähig war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge