Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz eines Unterhaltsschadens eines nichtehelichen Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des nichtehelichen Kindes auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen denjenigen, der für den Tod seines Vaters haftungsrechtlich einzustehen hat, geht auf den Sozialversicherungsträger, der wegen dieses Vorgangs eine Waisenrente zu zahlen hat, nur abzüglich der geringeren, kraft Gesetzes ruhenden Waisenrente über, die dem nichtehelichen Kind bereits vorher anläßlich des Todes seines Stiefvaters geleistet wurde.

 

Normenkette

RVO § 1542; AVG § 57 Abs. 2; BGB § 844 Abs. 2; StVG § 10 Abs. 2; BGB § 1712 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Mai 1968 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 2. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Unterhaltsschadens, der ihm als nichtehelichem Kind des Leo Naderza dadurch entstanden ist, daß sein Vater am 18. August 1963 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückte.

Der Beklagte befuhr mit seinem Personenkraftwagen nachts kurz nach 2 Uhr die Dorneburger Straße in Wanne-Eickel.

Ungefähr 20 m vor dem Haus Nr. 50 erfaßte das Fahrzeug des Beklagten mit dem rechten Kotflügel den betrunkenen Fußgänger Naderza, den der Beklagte vorher nicht bemerkt hatte. Naderza wurde auf der Motorhaube des Fahrzeugs mitgenommen und glitt wenige Meter hinter dem Haus Nr. 50 auf die Fahrbahn. Er verstarb an der Unfallstelle.

Der geringe Nachlaß Naderzas ist überschuldet. Seine Witwe hat deshalb gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Klägers die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben.

Seit dem 1. September 1963 erhält der Kläger aus der Rentenversicherung seines Vaters von der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA) eine Waisenrente. Außerdem leistet die LVA für den Kläger Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung. Vor dem Tode Naderzas bezog der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Waisenrente nach seinem am 10. Januar 1963 verstorbenen Stiefvater. Diese Rente ruht gemäß § 57 Abs. 2 AVGr seit dem 1. September 1963, weil sie niedriger ist als die von der LVA gezahlte Rente.

Der Kläger hat seinen Unterhaltsschaden für die Zeit vom 1. September 1963 bis 30. April 1967 auf 3.210,00 DM und für die Zeit vom 1. Mai 1967 bis 3. Februar 1970 auf monatlich 90,20 DM beziffert. Er ist der Ansicht, daß ein Übergang seines Schadenersatzanspruchs auf die LVA nicht in Betracht komme, weil er infolge der Rentenzahlung der LVA die Waisenrente nach seinem Stiefvater verloren habe.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat seine Schadenersatzpflicht in Abrede gestellt. Im übrigen hat er geltend gemacht, daß ein etwaiger Schadenersatzanspruch in Höhe der Leistung der LVA auf diese übergegangen sei.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 584,70 DM sowie für die Zeit vom 1. Mai 1967 bis 3. Februar 1970 eine monatliche Rente von 16,10 DM zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte 2/3 des entstandenen Schadens zu ersetzen hat. Einen Übergang des Schadenersatzanspruchs auf die LVA gemäß § 1542 RVO hat das Landgericht nur in Höhe der Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung sowie des Betrags, um den die Waisenrente der LVA die ruhende Waisenrente der BfA übersteigt, angenommen.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, bejaht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten sowie ein Mitverschulden des tödlich verunglückten Vaters des Klägers. Unter Abwägung des beiderseitigen Unfallbeitrags legt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht seiner Entscheidung eine Haftung des Beklagten für 2/3 des entstandenen Schadens zugrunde. Das wird von den Parteien im Revisionsrechtszug nicht in Zweifel gezogen.

II.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ebenfalls das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangenen Unterhalts (§ 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG) bejaht.

Obwohl der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes nach § 1712 Abs. 1 BGB (in der bis zum 30. Juni 1970 gültigen früheren Passung, die im vorliegenden Fall allein anzuwenden ist, vgl. Art. 12 § 27, 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, BGBl I S. 1243) gegen die Erben des Vaters fortbestand, ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Klägers hier als infolge der Tötung seines Vaters entzogen anzusehen; denn die Erben sind nach § 1990 BGB berechtigt, wegen der Dürftigkeit des Nachlasses die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu verweigern, und die Witwe des Getöteten hat als Erbin von diesem Recht Gebrauch gemacht. Da diese Einrede die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen die Erben rechtlich ausschließt, ist dieser Anspruch, wie schon das Reichsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Sinne der §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG als durch den Tod des Erzeugers entzogen anzusehen (RGZ 74, 375, 377).

Der Kläger ist durch die Entziehung des Unterhaltsanspruchs auch geschädigt. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der verunglückte Naderza sei gesund gewesen, habe in einem Arbeitsverhältnis gestanden und sei noch bis Juli 1961 seiner Unterhaltsverpflichtung voll nachgekommen. Wenn das Berufungsgericht daraus folgert, der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen Naderza wäre realisierbar gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß der Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts nicht dem Kläger zustehe, vielmehr in vollem Umfang gemäß § 1542 RVO auf die LVA übergegangen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

1.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision allerdings im Grundsatz die für einen Rechtsübergang erforderliche sachliche Kongruenz zwischen den Leistungen der LVA und dem Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts.

Entgegen der Auffassung der Revision kann gegen die Kongruenz aus dem Urteil BGHZ 44, 312 unmittelbar nichts hergeleitet werden. Die Frage der Kongruenz stellte sich dort für den IV. Zivilsenat nicht. Es ging vielmehr allein darum, ob der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen die Erben seines Vaters nach § 1712 Abs. 1 BGB a.F. uneingeschränkt neben einem Anspruch auf Waisenrente bestand, eine Frage, die der IV. Zivilsenat letzten Endes mit der Begründung bejaht hat, die Sozialversicherungsrente habe nicht den Zweck, Dritte von ihrer Unterhaltspflicht zu befreien. Nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird auch der Zweck der Rentenleistung und des Unterhaltsanspruchs erörtert, Wohl ist bereits in BGHZ 44, 312, 317 ausgesprochen, daß die aus der Sozialversicherung gewährte Rente den Unterhalt des Rentenberechtigten sicherstellen soll, Dementsprechend hat der erkennende Senat befunden, daß die Waisenrente dem gleichen Zweck dient, wie der Schadensersatzanspruch des nichtehelichen Kindes wegen des durch den Tod seiner Mutter entgangenen Unterhalts (BGH Urteil vom 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = NJW 1966, 1319 = VersR 1966, 487). Beide sollen dazu beitragen, den Unterhaltsbedarf des nichtehelichen Kindes zu decken. Eben dieser Zweck soll auch durch die Unterhaltsleistungen des Vaters erreicht werden. Die Unterhaltspflicht des Vaters und ebenso die an ihre Stelle getretene Verpflichtung auf Ersatz des Unterhaltsschadens dienen der Sicherung des Unterhalts des nichtehelichen Kindes und damit dem gleichen Zweck wie die Waisenrente aus der Sozialversicherung.

2.

Somit scheinen die Voraussetzungen eines Forderungsübergangs nach § 1542 RVO in vollem Umfang vorzuliegen. Eine sachgerechte Wertung führt aber trotzdem zu dem Ergebnis, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers allenfalls insoweit auf die LVA übergegangen ist, als deren Leistungen (Rentenzahlungen und Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung) die vorher von der BfA gezahlte Waisenrente übersteigen.

a)

Trifft eine Waisenrente aus der Angestelltenversicherung mit einer solchen Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter zusammen, so wird nur die höchste Rente gewährt und die andere Rente ruht (§ 57 Abs. 2 und 4 AVG). Demgemäß erhält im vorliegenden Fall der Kläger allein die Waisenrente der LVA, dagegen nicht mehr die niedrigere Waisenrente der BfA.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Unterhaltsschadens sei in vollem Umfang auf die LVA übergegangen, führt in derartigen Fällen zu unbilligen und sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen: Einmal stünde dem Kläger jetzt lediglich die etwas höhere Waisenrente der LVA zu, während ihm der Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts in vollem Umfang wegen Übergangs auf die LVA genommen wäre, ohne daß er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Ersatz dieses von § 844 Abs. 2 nicht umfaßten Schadens vom Schädiger verlangen könnte. Dagegen stand ihm vor dem Tode seines Vaters neben dem Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenversicherung seines Stiefvaters der Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater zu. Die Ruhensvorschriften, die ersichtlich nur einen Doppelbezug von Waisenrenten aus sozialen Gründen verhindern wollen, würden danach über diesen Zweck hinaus eine Benachteiligung der rentenberechtigten Waisen zur Folge haben. Zudem stünde, wenn die Waisenrente der BfA geringfügig höher gewesen wäre als die Rente der LVA, dem Waisenkind die dann nicht ruhende Rente der BfA zu und zusätzlich der Anspruch auf Ersatz des durch den Tod seines Vaters entgangenen Unterhalts gegen den Beklagten (Schädiger).

b)

Eine solche bei den verschiedenen Gestaltungen unterschiedliche Rechtstellung des rentenberechtigten Klägers wäre nur dann gerechtfertigt, wenn Sachgründe ihr zugrunde: lägen. Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, die Rechtsstellung des Berechtigten (Geschädigten) davon abhängen zu lassen, welche der von ihm bezogenen Renten die andere um einen - gegebenenfalls geringen - Betrag übersteigt. Im Gegenteil spricht eine an Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung des § 1542 RVO gegen solche unterschiedliche Behandlung.

Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO bezweckt in erster Linie, eine ungerechtfertigte Entlastung des Haftpflichtigen und eine doppelte Entschädigung des Verletzten zu vermeiden (BGHZ 9, 179, 184 ff; BGH Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 = VersR 1968, 1182, 1185). Um eine ungerechtfertigte Entlastung des Beklagten (Schädiger) geht es hier nicht. Denn er hat als Schädiger jedenfalls den Unterhaltsschaden im zugesprochenen Umfang zu ersetzen. In Frage steht nur, ob der Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts dem Kläger oder der LVA zusteht. Auch der andere Zweck, die Verhinderung einer doppelten Entschädigung, wird gewahrt. Der Erwerb der höheren Ansprüche gegen die LVA ist mit dem Ruhen der Rente der BfA nach dem Stiefvater verbunden (§ 57 Abs. 2 und 4 AVG). Damit erhält der Rentenberechtigte keine doppelte Entschädigung, wenn er neben der Waisenrente der LVA den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts insoweit behält, als die Leistungen der LVA nicht über die ruhende Waisenrente hinausgehen. Ihm wird nicht mehr belassen, als ihm vor dem Schadensereignis zustand. Damals war er Inhaber des Rentenanspruchs gegen die BfA nach seinem Stiefvater und außerdem des Unterhaltsanspruchs gegen seinen Vater.

Die bejahte Verkürzung des Rückgriffsanspruchs des Sozialversicherungsträgers widerspricht auch nicht einem etwaigen Grundsatz, nach welchem die Sozialversicherungsträger mit Rücksicht auf die aus öffentlichen Mitteln geleisteten Zuschüsse weitgehend entlastet werden sollen (vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 = aaO), soweit man eine solche Erwägung überhaupt als Grund einer Schlechterstellung des Geschädigten ausreichen läßt, was dahinstehen mag. Die Sozialversicherungsträger sollen sich kraft Rechtsübergangs (§ 1542 RVO) an den Schädiger halten können, soweit sie dem Ersatzberechtigten nach der RVO Leistungen zu gewähren haben. Dabei ist sinngemäß an die Leistungen gedacht, die gerade aufgrund des schädigenden Ereignisses dem Versicherten zu erbringen sind. Nun hat allerdings die LVA hier als Leistung an den Kläger die Waisenrente zu gewähren. Zugleich ist aber die - geringere - Waisenrente der BfA entfallen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung haben somit die hier beteiligten Sozialversicherungsträger infolge des Unfalls nur die Leistung zu erbringen, die dem Unterschied beider Leistungen entspricht. Das Schadensereignis hat sonach zu keiner über den Unterschiedsbetrag hinausgehenden Mehrbelastung der Sozialversicherungsträger insgesamt geführt.

Im Verhältnis zum Versicherten (Geschädigten) sind die verschiedenen Sozialversicherungsträger in diesem Zusammenhang trotz ihrer formal-rechtlichen Selbständigkeit einheitlich zu betrachten. Das Gesetz selbst läßt eine dahingehende Wertung - insoweit im Ergebnis zu Lasten des Berechtigten - gerade in den Vorschriften erkennen, nach denen durch die höhere Rentenpflicht eines Sozialversicherungsträgers die geringere eines anderen zum Ruhen gebracht wird. Auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts würden die Sozialversicherungsträger insgesamt mehr erhalten, als sie infolge des Unfalls zu leisten haben, und das zu Lasten des Versicherten (Geschädigten). Die erwähnte gesetzliche Wertung muß demgegenüber auch zugunsten des Versicherten (Geschädigten) Platz greifen.

c)

Eine solche auf Sinn und Zweck gegründete Auslegung des § 1542 RVO steht im übrigen mit dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in Widerspruch, Nach ihm gehen die gesetzlich begründeten Schadensersatzansprüche der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen auf die Träger der Versicherung insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten Leistungen nach der RVO zu gewähren haben. Hierbei ist, wie nach den Ausführungen zu b) eine sinngemäße Auslegung ergibt, an Leistungen gedacht, die aufgrund des die Leistungspflicht auslösenden Schadensereignisses zu erbringen sind. Nimmt man in diesem Zusammenhang die Sozialversicherungsträger entsprechend der gesetzlichen Wertung im Verhältnis zum Entschädigungsberechtigten in ihrer Zusammenfassung, dann werden die Leistungen der LVA an den Kläger nur insoweit aus Anlaß des Schadensereignisses gewährt, als sie über die - ruhende - schon vorher zu zahlende Waisenrente der BfA hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1953, 310 = VRS 5, 339; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO 2. Aufl. S. 158).

3.

Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob das Ergebnis bei diesem Sachverhalt nicht auch aus anderen Gründen, insbesondere der besonderen Lage des nichtehelichen Kindes nach dem bis zum 30. Juni 1970 geltenden Rechtszustand gewonnen werden kann. Stünde dem nichtehelichen Kind nicht bereits eine - wie hier nach dem Stiefvater erwachsene - Waisenrente zu, so wäre es bei Tötung seines Vaters sowohl Inhaber der Waisenrente wie des gegen dessen Erben nach § 1712 BGB a.F. fortwirkenden Unterhaltsanspruchs geworden und geblieben (BGHZ 44, 312). Entfiele sodann der fortwirkende Unterhaltsanspruch aus einem Grunde wie in dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt und träte an dessen Stelle ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts gegen den Schädiger, so könnte sich die Frage stellen, ob nach dem bisherigen Rechtszustand nicht auch die in BGHZ 44, 312 gegebenen Gründe (vgl. dazu auch: Dölle FamR II S. 416 § 103 II 4 c; Staudinger/Göppinger 11. Aufl. § 1712, 18) letztlich dem gesetzlichen Übergang des Schadensersatzanspruchs des Klägers auf die LVA entgegenstehen.

IV.

Nach alledem erweist sich im Ergebnis die Ansicht des Landgerichts als zutreffend. Daher war sein Urteil auf die Revision dos Klägers hin wieder herzustellen.

 

Unterschriften

Pehle

Dr. Bode

Dr. Weber

Nüßgens

Scheffen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456541

BGHZ, 377

MDR 1971, 206

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