Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichende Sachverhaltsbeurteilung im Lohnsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren durch § 173 Abs. 2 AO 1977 nicht beschränkt

 

Leitsatz (NV)

Werden Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter nach einer Lohnsteueraußenprüfung als Lohn behandelt, so schränkt § 173 Abs. 2 AO 1977 nicht die Möglichkeit ein, die Zahlung bei der Körperschaftsteuerveranlagung der Kapitalgesellschaft als verdeckte bzw. andere Gewinnausschüttung zu behandeln.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, daß die vom Beschwerdeführer dargelegte Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren klärungsfähig ist und ihre Klärung im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsentwicklung und -handhabung geboten erscheint. Ergibt sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage eindeutig aus dem Gesetz, ggf. auch unter Heranziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung, so fehlt dieser die Klärungsbedürftigkeit und damit die grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755; vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123; vom 28. April 1993 I B 1/93, BFH/NV 1994, 153; weitere Nachweise s. bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9).

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Zahlung einer Kapitalgesellschaft an ihren (Allein-)Gesellschafter, die nach einer Lohnsteueraußenprüfung als Lohn beurteilt worden war, im Körperschaftsteuerbescheid als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden kann, ist eindeutig zu bejahen. § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) schließt abweichende Sachverhaltsbeurteilungen im Lohnsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren nicht aus. Nach § 173 Abs. 2 AO 1977 können -- abweichend von § 173 Abs. 1 AO 1977 -- Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Diese Vorschrift erfaßt nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur die Änderung solcher Bescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung i. S. des § 42 f des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergehen Lohnsteuernachforderungs- oder Lohnsteuerhaftungsbescheide. Nur soweit deren Änderung in Frage steht, bleibt die Einschränkung des § 173 Abs. 2 AO 1977 zu beachten (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 31. August 1990 VI R 78/86, BFHE 161, 539, BStBl II 1991, 537; vom 15. Mai 1992 VI R 183/88, BFHE 169, 505, BStBl II 1993, 829; vgl. aber für Änderungen aufgrund des § 164 Abs. 2 AO 1977 auch BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 118/83, BFHE 149, 508, BStBl II 1988, 168). Die Lohnsteueraußenprüfung als solche überprüft nicht die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitgebers, so daß die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten einer Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden für den Arbeitgeber selbst nach § 173 Abs. 1 AO 1977 nicht eingeschränkt ist. Aus der Entscheidung des BFH in BFHE 161, 539, BStBl II 1991, 537 ergibt sich nichts anderes. Dort ging es ausschließlich um den Erlaß eines Lohnsteuerhaftungs- oder Nachforderungsbescheides im Anschluß an eine zweite Lohnsteueraußenprüfung. Aus der Andersartigkeit des rechtlich zu beurteilenden Sachverhalts folgt zugleich, daß das vorinstanzliche Urteil auch nicht von dieser BFH-Entscheidung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO abgewichen ist.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423474

BFH/NV 1996, 103

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