Außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG können nur insoweit bei der Berechnung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, als sie voraussichtlich die zumutbare Belastung übersteigen. Mit der zumutbaren Belastung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Steuerpflichtige einen Teil seines versteuerten Einkommens zur Bestreitung außergewöhnlicher Belastungen einsetzen muss. Sie bemisst sich demzufolge in Abhängigkeit der Veranlagungsart und der Anzahl steuerlich zu berücksichtigender Kinder i. H. v. 1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Steuerfreie Einnahmen oder solche Einnahmen, die pauschal besteuert werden, bleiben dabei unberücksichtigt.

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