Überblick

Mit einer Stellenanzeige (bzw. Stellenausschreibung) macht ein Arbeitgeber i. d. R. auf eine bei ihm vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit aufmerksam und fordert den angesprochenen Empfängerkreis zu Bewerbungen auf. Je nach dem betrieblichen Bedürfnis enthält sie mehr oder weniger differenzierte Angaben zum Unternehmen, eine Beschreibung der freien Stelle, einschließlich des vom Arbeitgeber vorausgesetzten Anforderungsprofils, sowie die in Aussicht genommenen finanziellen Leistungen. Ziel des Arbeitgebers ist es, aus dem Bewerberkreis denjenigen auszuwählen und einzustellen, der seinen Vorstellungen am ehesten entspricht. Rechtsverbindliche Erklärungen zum Abschluss oder zum Inhalt des Arbeitsvertrags enthält eine Stellenausschreibung daher i. d. R. nicht.[1]

Bei der Stellenanzeige ist insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Stellenanzeigen sollten keinerlei Diskriminierungen i. S. d. § 1 AGG enthalten. Hauptanwendungsfall der benachteiligungsfreien Stellenausschreibung ist die geschlechtsneutrale Stellenbeschreibung.

Mit Wirkung zum 22.12.2018 trat das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben in Kraft. Damit wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) umgesetzt. Menschen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, haben seither gemäß § 22 Abs. 3 PStG die Möglichkeit, die durch das Bundesverfassungsgericht geforderte Bezeichnung "divers" in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Vor diesem Hintergrund muss auch diese Personengruppe in Stellenanzeigen angesprochen werden.

Der Inhalt einer Stellenanzeige kann auch im Arbeitsverhältnis noch Bedeutung erlangen. Soweit der Arbeitsvertrag keine Festlegung der geschuldeten Tätigkeit trifft, kann sich der Arbeitnehmer weigern, Aufgaben auszuführen, die von der Tätigkeitsbeschreibung in der Stellenanzeige nicht gedeckt waren.

[1] BAG, Urteil v. 25.1.2000, 9 AZR 140/99; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 25, Rz. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge