Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten kann grundsätzlich dann nicht begründet werden, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört. Die Ehegatten sind insoweit nämlich nicht anders zu behandeln, als wenn der Betrieb im Rahmen von Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnissen zu gleichen Teilen fremden Personen zuzurechnen wäre. In diesen Fällen ist der mitarbeitende Ehegatte als Mitunternehmer anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn dem anderen Ehegatten die Verwaltung des Gesamtguts übertragen ist[1], die Mitunternehmerinitiative des nicht verwaltenden Ehegatten wird dadurch nicht ausgeschlossen. Bei vereinbarter Gütergemeinschaft ist grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft des Ehegatten anzunehmen, wenn ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut gehört, und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten nach außen hin auftritt.[2]

Die Mitunternehmerschaft kann nicht durch Verpachtung des im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Betriebs an den anderen Ehegatten beseitigt werden.

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