Aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden, bleiben nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, wenn sie

  • auf einem Bundes- oder Landesgesetz oder
  • auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhen oder
  • von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind.

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