Die Verbindung der Kündigungsschutzklage mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung kommt in der Praxis häufig vor. Die Ursache liegt darin, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist endet. Daran ändert auch die Erhebung der Kündigungsschutzklage zunächst nichts. Auch bei erstinstanzlichem Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer noch keinen durchsetzbaren Titel auf Beschäftigung. Die Weiterbeschäftigung wird dabei oft nur für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage eingeklagt.

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Anders als im Eilverfahren um den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch muss der Arbeitnehmer jedoch glaubhaft machen, dass die Kündigung offensichtlich unwirksam oder ein Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage wahrscheinlich ist. Außerdem muss er einen Eilgrund glaubhaft machen. Es muss deutlich werden, dass für den Fall der Nichtbeschäftigung Nachteile drohen.

 
Praxis-Beispiel

Nachteile für den Fall der Nichtbeschäftigung

Unterbrechung einer Ausbildung, Verlust des Anschlusses an ein Entwicklungsprojekt, Verlust der Kundenbeziehungen bei einem Außendienstmitarbeiter usw.

Arbeitsgerichtliche Urteile sind gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Wird nach einem Beschäftigungsurteil nicht weiterbeschäftigt, drohen Zwangsgeld oder Zwangshaft nach § 888 ZPO. Für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Berufungsgericht ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG glaubhaft zu machen, dass die vorläufige Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber einen nicht zu ersetzenden Nachteil (z. B. Verrat von Betriebsgeheimnissen, Wegfall des Arbeitsplatzes) bringen würde. Teilweise wird vertreten, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Ausschluss der Zwangsvollstreckung bereits in erster Instanz zu stellen hat.

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