2.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge

§ 613a BGB findet unmittelbar Anwendung beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber. Maßgeblich ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers.[1] Angesprochen sind damit Fälle, in denen eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt, in denen also die zum Betriebsvermögen gehörenden Sachen und Rechte durch einen eigenständigen Übertragungsakt übergehen.

Nicht unmittelbar anwendbar ist § 613a BGB grundsätzlich[2] in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge.[3] Das sind z. B.

  • der Erwerb der Gesellschaftsanteile[4]
  • die gesetzliche Nachfolge im Gesellschaftsrecht[5]
  • der Erbfall
  • ggf. Überleitung von Arbeitsverhältnissen durch Gesetz.[6]

Der Eintritt des neuen Inhabers in die Rechtsposition des alten Inhabers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich jedoch in der Regel auf alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen.[7] Gleiches gilt für die Fälle der öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsnachfolge, z. B. die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens. Keine, auch keine analoge, Anwendung findet § 613a BGB in Fällen, in denen die Überleitung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst gesetzlich geregelt ist.[8] Im öffentlichen Dienst kommt § 613a Abs. 1 BGB bei einer Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten, jedoch grundsätzlich nicht bei einer Übertragung von Tätigkeiten durch Ausübung hoheitlicher Befugnisse, zur Anwendung. Der Umstand, dass ein Übergang auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung beruht, steht darüber hinaus der Annahme eines Betriebsübergangs jedoch nicht entgegen.[9]

Durch Verweisung auf § 613a Abs. 1 und Abs. 46 BGB in § 324 UmwG ist die Vorschrift insoweit auch im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung zu beachten. Damit wird der Anwendungsbereich des § 613a BGB auch auf Fälle der Gesamtrechtsnachfolge ausgedehnt.[10] Es treten aber auch nur die unter den Voraussetzungen des § 613a BGB vorgeschriebenen Rechtsfolgen ein.[11] Erlischt der Veräußerer in einem solchen Fall der Unternehmensumstrukturierung, entfällt das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht erhalten bleiben kann.[12]

2.2 Regelungsgehalt des § 613a BGB

§ 613a BGB enthält hinsichtlich der Folgen des Betriebsübergangs auf Arbeitsverhältnisse verschiedene Regelungen. Dies sind im Einzelnen:

  • der Übergang der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Satz 1) auf den neuen Inhaber,
  • die individualrechtliche Fortgeltung von Rechten und Pflichten, die auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen oder aus einer geltenden Betriebsvereinbarung hergeleitet werden (Abs. 1 Satz 2),
  • der Ausschluss des Übergangs von Rechten und Pflichten aus kollektivrechtlichen Normen im Falle der Geltung vergleichbarer Regelungen beim neuen Inhaber (Abs. 1 Satz 3),
  • eine Veränderungssperre für Rechte und Pflichten, die aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung herrühren (Abs. 1 Satz 2 a. E.),
  • die Haftung des alten Arbeitgebers neben dem neuen für vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers (Abs. 2 Satz 1),
  • eine Haftungsbegrenzung für später fällig werdende Ansprüche (Abs. 2 Satz 2),
  • der Ausschluss der Nachhaftung für eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, wenn diese durch Umwandlung erlischt (Abs. 3),
  • die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs (Abs. 4 Satz 1),
  • die Abgrenzung zu Kündigungen aus "anderen Gründen" (Abs. 4 Satz 2),
  • die Informationen der betroffenen Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Folgen des Betriebsübergangs (Abs. 5),
  • das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Abs. 6 zu widersprechen.

2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

2.3.1 Grundsätze

§ 613a BGB findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse aller Art. Die Vorschrift betrifft somit:

  • Arbeiter und Angestellte
  • leitende Angestellte[1]
  • Auszubildende[2]
  • zur Fortbildung Beschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • geringfügig Beschäftigte
  • befristet Beschäftigte, ggf. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam auf den Tag vor dem Betriebsübergang befristet und ab diesem ein neues Arbeitsverhältnis begründet ist[3]
  • gekündigte Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist[4]
  • freigestellte Arbeitnehmer[5]
  • Arbeitnehmer in Elternzeit[6]
  • Arbeitnehmer in Alterstei...

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