3. Zur Prüfung befähigte Personen

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus

a)

über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,

b)

über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und

c)

ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand halten:

aa)

Konstruktions- und Herstellungsverfahren,

bb)

Ausrüstung und Absicherungskonzepte,

cc)

Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,

dd)

bestimmungsgemäßer Betrieb,

ee)

Gefährdungsbeurteilung,

ff)

Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und

gg)

in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.

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