Einmalige Leistungen aus einem betrieblichen Riester-Vertrag wurden in der Vergangenheit auf 120 Monate aufgeteilt. Auch für diese Leistungen endete die Beitragspflicht am 31.12.2017, sofern die Eigenschaft als Versorgungsbezug in vollem Umfang weggefallen ist. Sofern die einmalige Leistung nur zum Teil die Eigenschaft als Versorgungsbezug verloren hat, ist eine Aufteilung in einen Versorgungsbezugs- und Nichtversorgungsbezugs-Anteil erforderlich, aus dem sich für die Zeit ab 1.1.2018 für die Restdauer des 120-Monate-Zeitraums seine neue monatliche beitragspflichtige Einnahme ergibt. Der Verlauf des 120-Monats-Zeitraums wird hierdurch nicht berührt. Dabei ist die Mindesteinnahmegrenze zu beachten. In diesen Fällen wird die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Zahlstelle erforderlich sein, aus der hervorgeht, in welcher Höhe die ursprünglich ausgezahlte Kapitalleistung auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht.

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