Seit dem 1.1.2021 wurde im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung u. a. ein Verbot von Werkverträgen und der Beschäftigung von Selbstständigen und ab dem 1.4.2021 zusätzlich ein Verbot von Leiharbeit in der Fleischindustrie eingeführt. Hinsichtlich des Verbots von Leiharbeit sind Ausnahmen durch Tarifvertrag möglich. Weiterhin wurde für die Fleischwirtschaft grundsätzlich eine Pflicht zur elektronischen und manipulationssicheren Erfassung der Arbeitszeit eingeführt. Das Fleischerhandwerk ist von diesen Regelungen ausgenommen. Die Hauptzollämter wurden beauftragt, diese Vorschriften zu prüfen und Verstöße zu ahnden.

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