Das BEM ist eine gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX. Damit wird er verpflichtet, allen Beschäftigten, die in den letzten 12 Monaten 6 Wochen ununterbrochen oder durch häufigere Kurzerkrankungen arbeitsunfähig waren, ein strukturiertes BEM anzubieten. Ziel des BEM ist die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, die Vermeidung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit und somit der Erhalt des Arbeitsplatzes. Für den Mitarbeiter ist die Teilnahme am BEM freiwillig.

Mit zunehmendem Alter steigt das Krankheitsrisiko, da altersbedingt die körpereigene Abwehr- und Regenerationsfähigkeit geschwächt wird und langjährige Belastungsexpositionen und gesundheitsschädliche Verhaltensweisen zu vielfach irreversiblen Verschleißprozessen führen. Viele Unternehmen weisen eine alterszentrierte Altersstruktur auf. Ältere Mitarbeiter sind zwar nicht häufiger krank als ihre jüngeren Kollegen, aber wenn sie krank sind, fallen sie i. d. R. länger aus. Daher hat die Alterszusammensetzung der Belegschaft Einfluss auf das Fehlzeitengeschehen.

Diesen Zusammenhang greift ein effizientes und wirksames BEM auf. Ein systematisch betriebenes BEM sichert nicht nur die Human-Ressourcen des Unternehmens, reduziert Fehlzeiten und Personalkosten und führt leistungsgeminderte Mitarbeiter in eine sinnvolle, nutzbringende betriebliche Tätigkeit zurück, sondern zeigt auch zahlreiche Potenziale zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und -prozesse auf und trägt damit zum Erhalt der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter und zum Unternehmenserfolg bei.

Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber bereits 2004 den Unternehmen die Einführung eines BEM auferlegt. Damit haben Betriebe und Verwaltungen die Chance, den drohenden Verlust von gut qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern zu minimieren. Das Risiko des Mitarbeiters, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, sinkt gleichermaßen.

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