Die Zusage des Arbeitgebers ist herkömmlich auf die Erbringung einer bestimmten Leistung im Versorgungsfall gerichtet (sog. "leistungsorientierte Zusage"). Kommt es dabei zu Versorgungslücken im gewählten Durchführungsweg, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Lücke zu schließen.[1] Seit dem 1.1.2018 genügt es jedoch, wenn der Arbeitgeber lediglich einen bestimmten Beitrag verspricht ("pay and forget" – sog. "reine beitragsorientierte Zusage"[2]). Das Risiko einer nicht ausfinanzierten Zusage trägt somit weitgehend der Arbeitnehmer und den Arbeitgeber trifft keine Einstandspflicht. Aufgrund der damit für den Arbeitnehmer möglichen Nachteile ist die reine Beitragszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG nur zulässig, wenn sie

  • durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist und
  • die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gewählt werden.

Da diese besondere Art der Zusage stets auf tarifvertraglicher Grundlage beruhen muss, enthalten die §§ 21 f. BetrAVG dafür spezielle Vorschriften. Insbesondere werden die Tarifvertragsparteien zu aktiver Ausgestaltung der reinen Beitragszusage verpflichtet, die bloß tarifvertragliche Einführung genügt nicht.[3] § 21 Abs. 24 BetrAVG enthält weitere Vorgaben für die tarifvertragliche Ausgestaltung; dazu gehört insbesondere auch die Öffnung für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer (damit korrespondiert § 24 BetrAVG, der ausdrücklich eine entsprechende individualvertragliche Bezugnahme zulässt).

Neben der Verschaffungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei der reinen Beitragszusage auch die Insolvenzsicherungspflicht, d. h. der Arbeitgeber muss keine Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein abführen. Eine gewisse leistungserhöhende Kompensation zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt durch die Neuregelung in § 1a Abs. 1a BetrAVG: Der Arbeitgeber muss aufgrund der im Fall von Entgeltumwandlungen ersparten Sozialversicherungsabgaben mindestens 15 % des insgesamt umgewandelten Entgelts an den Versorgungsträger (sprich: die durchführende Versicherungsgesellschaft) abführen.

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