§ 3 Führungskräfte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. |
leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura, |
2. |
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, |
3. |
Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder |
4. |
leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist. |
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