Begibt sich ein Unternehmen auf die aktive Bewerbersuche in beruflich orientierten sozialen Netzwerken wie LinkedIn und Xing, so haben die Inhaber der abgefragten Profile logischerweise hiervon keine Kenntnis. Auch wenn die Bewerber teilweise einsehen können, welche Unternehmen bzw. Mitarbeiter das Profil eingesehen haben, wissen die potenziellen Kandidaten nicht, dass das Unternehmen auf aktiver Suche nach geeignetem Personal ist. Daher wird im Regelfall das Interesse der Kandidaten an der Nicht-Verarbeitung der Daten durch das Unternehmen überwiegen, sodass eine Verarbeitung dieser Daten nur mit Einwilligung der anzusprechenden Person zulässig ist.

Sofern sich Kandidaten in einem solchen Netzwerk jedoch durch entsprechende Einstellung für neue Möglichkeiten offen zeigen, z. B. indem diese ihr Profil mit "#OpenToWork" oder "#OffenfürJobangebote" kennzeichnen, dürften die Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung dieser Daten regelmäßig überwiegen, sodass hier eine Verarbeitung zulässig sein dürfte. Gleichwohl sind die Kandidaten nach Art. 14 DSGVO über die Verarbeitung zu informieren, insbesondere, dass Daten aus dem Netzwerk erhoben wurden.

Eine aktive Bewerbersuche und die daran anschließende Verarbeitung ist folglich dann datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Kandidaten ihre Profile entsprechend gekennzeichnet haben, oder wenn diese ihre Einwilligung in die Verarbeitung erklärt haben.

Bei der aktiven Ansprache sind aber darüber hinaus die Regelungen des Wettbewerbsrechts zu beachten und einzuhalten.

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