Nur in Ausnahmefällen kann das Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluss gegen sein Urteil unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die privilegierten Streitgegenstände des § 76 ArbGG betrifft. Diese sind wortgleich mit den Zulassungsgründen der Berufung in § 64 Abs. 3 Nr. 2a–c ArbGG.

Eine nachträgliche Zulassung durch Beschluss ist nur möglich, wenn die unterlegene Partei innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils einen schriftlichen Antrag an das Arbeitsgericht gestellt hat, dem die Originalerklärung des Prozessgegners oder seines Prozessbevollmächtigten beizufügen ist, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass dieser einer Einlegung der Sprungrevision und nicht nur deren Zulassung zustimmt.

Wenn das Arbeitsgericht die Sprungrevision bereits zugelassen hat, hat die unterlegene Partei die Wahl, ob sie Berufung oder Sprungrevision einlegt. Wird Sprungrevision eingelegt, ist der Revisionsschrift die Zustimmungserklärung des Prozessgegners im Original beizufügen.

In der Praxis ist allerdings die ganz überwiegende Zahl der Sprungrevisionen unzulässig, was teilweise seine Ursache in der besonderen Anforderung der Zustimmung des Gegners und teilweise in dem schwierigen Verfahrensablauf hat. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist oft problematisch, dass die Sache wegen unzureichender Sachaufklärung zurückverwiesen wird und somit viel Zeit verloren geht. Von der Wahl der Sprungrevision ist daher abzuraten.

Das BAG ist grundsätzlich an die Zulassung der Sprungrevision durch das Arbeitsgericht gebunden.[1] Das ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich nicht um einen Rechtsstreit nach § 76 Abs. 2 Nr. 1–3 ArbGG handelt[2] oder die Revision in keinem Fall statthaft wäre.[3]

Die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision ist unanfechtbar.[4]

Die Sprungrevision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.[5]

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