Im Unterschied zum Urteil in der ersten Instanz ist die Frist für die Abfassung des Berufungsurteils auf 4 Wochen verlängert.[1] Das hat seinen Grund darin, dass das Urteil wegen der erforderlichen Unterschriften der ehrenamtlichen Richter regelmäßig versendet werden muss.

Das Nichtbeachten dieser Frist bleibt zunächst ohne rechtliche Folgen, weil § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eine Ordnungsvorschrift ist. Wenn es jedoch nicht innerhalb von 5 Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird, wird es als nicht mit Gründen versehen angesehen.[2] Es wird dann unter der Voraussetzung, dass die Revision zugelassen ist, im Revisionsverfahren auf Rüge einer Partei aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht auf die Überschreitung der Frist gestützt werden.[3]

Allerdings kann mit der sofortigen Beschwerde das Endurteil eines LAG angefochten werden, wenn es nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.[4]

Diese sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim BAG einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des LAG.[5] § 9 Abs. 5 ArbGG findet keine Anwendung. Eine Belehrung über das Rechtsmittel kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht. Ein unterlassener Hinweis auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde soll nämlich nicht dazu führen, dass die sofortige Beschwerde noch binnen Jahresfrist eingelegt werden kann.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Begründung kann nur sein, dass das Urteil des LAG mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.[6]

Das BAG entscheidet ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, dem eine kurze Begründung beigefügt werden soll. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.[7]

Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, wenn die sofortige Beschwerde zulässig und begründet ist. Das BAG kann die Sache auch an eine andere Kammer des LAG verweisen.[8]

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