Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterzeichnen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.[1]

Das Urteil in der Berufungsinstanz unterscheidet sich mithin von dem erstinstanzlichen Urteil dadurch, dass die ehrenamtlichen Richter auch Tatbestand und Entscheidungsgründe unterschreiben müssen.

Wird ein Urteil von der Kammer gefällt und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter verkündet, ist die Urteilsformel von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.[2]

Ist ein Richter an der Unterschrift von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils aus triftigen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art verhindert, unterschreibt für den ehrenamtlichen Richter der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden der dienstälteste ehrenamtliche Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.[3] Der Verhinderungsgrund ist anzugeben. Ob er allerdings tatsächlich vorgelegen hat, wird vom Revisionsgericht nur auf Rüge des Revisionsklägers geprüft, wenn dieser nachvollziehbar darlegt, dass der Vermerk auf willkürlichen und sachfremden Erwägungen oder einer Verkennung des Begriffs der Verhinderung beruht.[4] Wenn der Vorsitzende auf Dauer an der Urteilsabsetzung verhindert ist, sind die ehrenamtlichen Richter hierzu verpflichtet.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Verhinderungsgründe können sein: längere Erkrankung des Richters, längerfristige berufliche örtliche Abwesenheit, Ausscheiden aus dem Amt, Versetzung.

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