Das LAG kann den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsgericht hat über eine Kündigung entschieden, ohne vorhergehende Beendigungstatbestände zu bescheiden.

Eine Zurückverweisung scheidet hier allerdings aus, wenn nur nicht erkennbar ist, über welchen Teil das Arbeitsgericht entschieden hat. Dann hat das LAG den nicht entschiedenen Teil an sich zu ziehen.[2]

Abgesehen vom Fall eines Anerkenntnisses hat das LAG auch über den Antrag nach § 4 KSchG und den vom Arbeitgeber hilfsweise gestellten Auflösungsantrag in einem Urteil zu entscheiden, wenn der Kündigungsschutzklage entsprochen wird. Ein Teilurteil über den Kündigungsschutzantrag, das die Entscheidung über den Auflösungsantrag einem späteren Urteil vorbehält, ist nicht zulässig.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge