Eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht ist möglich, wenn ein Versäumnisurteil nach § 514 Abs. 2 ZPO aufgehoben wird, weil ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat[1], oder statt eines beantragten Versäumnisurteils durch streitiges Endurteil entschieden wird.[2]

Eine Zurückverweisung ist daneben möglich in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO bei Aufhebung eines Anerkenntnisurteils, weil ein Anerkenntnis nicht vorlag oder wirksam widerrufen worden ist.

[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.3.1997, 6 Sa 1235/96.

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