1 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit)

Seit 1.1.2001 wird in der Rentenversicherung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung weiterhin abgesichert, wenn Versicherte vor dem 2.1.1961 geboren sind.

In welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit noch besteht, wird anhand der Tätigkeiten geprüft, die der versicherten Person noch zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Berufsunfähigkeit sind nicht – wie bei der Feststellung einer teilweisen/vollen Erwerbsminderung – die Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern der bisherige Beruf von Versicherten.

1.1 Maßgebender (Haupt-)Beruf

Als "Beruf" gilt dabei grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Bei einem Berufswechsel geht der Berufsschutz für eine höherwertige Tätigkeit nur dann verloren, wenn eine minderwertige Tätigkeit nicht aus Gründen der Krankheit aufgenommen wird. Wird die höherwertige Tätigkeit hingegen freiwillig aufgegeben, bleibt der Berufsschutz nicht bestehen. Maßgebend ist dann für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit wieder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und der vorhergehende (höherwertige) Beruf bleibt unberücksichtigt.

1.2 Verweisungsberuf

Kann eine versicherte Person den Hauptberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich ausüben, prüft der Rentenversicherungsträger, ob ein Wechsel in einen anderen Beruf möglich und sozial zumutbar ist. Die versicherte Person darf durch einen solchen Wechsel weder körperlich noch geistig überfordert werden (objektive Zumutbarkeit). Der Verweis auf einen anderen Beruf darf auch nicht zu einem unzumutbaren sozialen Abstieg führen (subjektive Zumutbarkeit). Fehlt es an objektiver oder subjektiver Zumutbarkeit, darf der Rentenversicherungsträger nicht auf einen anderen Beruf verweisen. Es liegt dann Berufsunfähigkeit vor. Ein Verweisungsberuf ist vom Rentenversicherungsträger konkret zu benennen und es muss diesen, dem Gesundheitszustand des Versicherten angepassten Arbeitsplatz auf dem Teilzeitarbeitsmarkt auch tatsächlich geben, der noch mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann.

Unabhängig vom bisherigen Beruf kann der Rentenversicherungsträger auf alle Tätigkeiten verweisen, für die die versicherte Person mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurde.

Liegt noch eine Erwerbsfähigkeit von mindestens 6 Stunden täglich im bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit vor, besteht kein Rentenanspruch.

2 Rente wegen Berufsunfähigkeit

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde nur bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 gezahlt. Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, gilt für den weiteren Anspruch das alte Recht weiter. Bei der weiteren Anspruchsprüfung werden die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die ergangene Rechtsprechung angewendet.

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Berufsunfähigkeit lag nach der gesetzlichen Definition vor, wenn das Leistungsvermögen von Versicherten aufgrund von Krankheit oder Behinderung in ihrem Hauptberuf und für zumutbare Verweisungstätigkeiten im Vergleich zu gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte gesunken ist (unter halbschichtiges Leistungsvermögen).

Berufsunfähigkeit lag auch bei einem halb- bis unter vollschichtigen Leistungsvermögen vor, wenn weder im bisherigen Beruf noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zumindest ein halbschichtiger Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung stand bzw. auch nicht innerhalb eines Jahres in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung ein zumutbarer Arbeitsplatz vermittelt werden konnte, mit dem noch mindestens die Hälfte des tariflichen Durchschnittsentgelts eines gesunden Versicherten mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielt werden konnte (sog. gesetzliche Lohnhälfte). Der Teilzeitarbeitsmarkt war dann verschlossen (sog. Arbeitsmarktrente).

Eine Berufsunfähigkeit lag nicht vor, wenn im bisherigen Beruf bzw. in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit

  • ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben war oder
  • ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben war und in einer konkret benannten Verweisungstätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte erreicht werden konnte, wenn diese Tätigkeit auch tatsächlich vorhanden war oder innerhalb eines Jahres in sie vermittelt werden konnte.

2.2 Begrenzte Befristungen

Befristete Berufsunfähigkeitsrenten aus medizinischen Gründen mit Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes, auf die bereits am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, konnten auf eine Bezugsdauer von max. 6 Jahren verlängert werden. Lag danach weiterhin Berufsunfähigkeit vor, wurde die Rente auf Dauer zuerkannt. Arbeitsmarktbedingte Zeitrenten können auch weiterhin befristet werden. Diese Renten werden erst nach dem 58. Lebensjahr auf Dauer bewilligt, wenn eine weitere Befristung erst nach dem 60. Geburtstag enden würde.

2.3 Umwandlung zum 1.7.2017

Bestand am 30.6.2017 Anspruch auf eine "alte" Berufsunfähigkeitsrente, dann gilt diese Rente seit 1.7.2017 bis zum Erreichen der Regel...

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