Kann einem "unkündbaren" Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung im Rahmen eines Sozialplans vereinbart worden ist.[1] Die Kündigungsfrist von einem Jahr gilt jedoch nicht, wenn

  • alternativ eine Kündigungsmöglichkeit mit kürzerer Kündigungsfrist besteht und diese genutzt wird,
  • die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen oder
  • die Entlassungsentschädigung lediglich eine Folge der ordentlichen Arbeitgeberkündigung ist.
 
Praxis-Beispiel

Kündigung unter Voraussetzung einer Entlassungsentschädigung

In einem Betrieb wird infolge einer Betriebsänderung[2] ein Sozialplan vereinbart, der auch die Zahlung von Entlassungsentschädigungen vorsieht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigen sich daraufhin am 15.2.2023 auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2023. Nach dem Tarifvertrag ist eine Kündigung nur noch bei Vorliegen eines Sozialplans möglich. Da dieser eine Entlassungsentschädigung vorsieht, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr. Diese Frist (16.2.2023 bis 15.2.2024) ist vorliegend nicht eingehalten, sodass ein ggf. am 1.7.2023 entstehender Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen würde.

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