Ist eine ordentliche Kündigung möglich, ist die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zugrunde zu legen. Dies ist grundsätzlich die Frist – einschließlich des Endtermins (z. B. Monats- oder Quartalsende) – die sich aus dem Gesetz, dem Tarifvertrag bzw. dem Einzelarbeitsvertrag ergibt. Die für den Arbeitgeber maßgebliche Frist gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat und dessen Kündigungsfrist kürzer ist, oder wenn das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ruhensregelung bei ordentlicher Kündigung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren am 20.8.2023 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Entlassungsentschädigung von 5.000 EUR zum 31.8.2023. Eine ordentliche Kündigung wäre unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende frühestens zum 30.9.2023 möglich gewesen. Der Arbeitnehmer meldet sich zum 1.9.2023 arbeitslos. Damit liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor.

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