(1) 1Nachgewiesene Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam. 2Abweichende Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 bleiben unberührt.

 

(2) 1Das über den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend. 2Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. 3Die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 sind vorläufig festzusetzen; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. 4Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge abweichend von Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides vorläufig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt. 5Die nach den Sätzen 1 bis 4 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. 6Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 5 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze[1]. 7Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze[2] zugrunde gelegt werden, es sei denn, es liegt ein Sachverhalt im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 vor.

 

(3) 1Beim Vorliegen der Voraussetzungen einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a sind die auf der Grundlage eines Vorauszahlungsbescheides ermittelten Beiträge vorläufig festzusetzen. 2Die vorläufige Beitragsfestsetzung erfolgt mit Beginn des auf die Antragstellung und Vorlage des Vorauszahlungsbescheides folgenden Monats. 3Die vorläufige Beitragsfestsetzung endet mit Ablauf des Monats der Ausfertigung des aktuellen Einkommensteuerbescheides, es sei denn, die Voraussetzungen der unverhältnismäßigen Belastung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensnachweise sind erneut erfüllt. 4Die für die Zeit der vorläufigen Beitragsfestsetzung zu zahlenden Beiträge werden endgültig auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr festgesetzt. 5Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 4 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze[3].

 

(4) Für die Berücksichtigung von Änderungen bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bei weiteren neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten beitragspflichtigen Einnahmen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die nachgewiesenen Änderungen in den Einnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 bereits im Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung vom Zeitpunkt der Änderung an zu berücksichtigen.

 

(5) Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sind ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei mehreren Nachweisen des letzten Nachweises, folgenden Monats zu berücksichtigen.

[1] 1/30 ab 1.1.2024: 172,50 EUR/kalendertäglich bzw. 5.175,00 EUR/monatlich.
[2] 1/30 ab 1.1.2024: 172,50 EUR/kalendertäglich bzw. 5.175,00 EUR/monatlich.
[3] 1/30 ab 1.1.2024: 172,50 EUR/kalendertäglich bzw. 5.175,00 EUR/monatlich.

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