Sachverhalt:

In letzter Zeit wird von Seiten der Arbeitgeber im Kontext der Diskussionen rund um etwaige Bündelungen und Vereinfachungen der innerhalb der Sozialversicherung vorgehaltenen Verfahren u.a. auch verstärkt der Wunsch nach einer Entlastung der Betriebe im Zusammenhang mit der Beibringung der von den Krankenkassen als Einzugsstellen auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen geäußert. Dabei geht es zum einen um eine Vereinheitlichung der Inhalte einer Unbedenklichkeitsbescheinigung; zum anderen werden die unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten der einzelnen Krankenkassen bei der Beantragung kritisiert. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. hat jüngst im Rahmen einer Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags auf den enormen Aufwand bei der Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen und eine einheitliche Zuständigkeit pro Betrieb gefordert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat aus Anlass dieser Einlassungen den GKV-Spitzenverband zwischenzeitlich um Prüfung gebeten, in welcher Form eine Verwaltungsentlastung bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen möglich wäre.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Eignungsnachweis des Arbeitgebers finden insbesondere bei Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Verwendung. Darüber hinaus ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung als Instrument des Nachweises der Haftungsfreistellung (Exkulpation) im Zusammenhang mit der sog. Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe (§ 28e Abs. 3a SGB IV) sowie in anderen insoweit einbezogenen Branchen (Fleischwirtschaft, Kurier-, Express- und Paketbranche) für die Betriebe und die Träger der Sozialversicherung von besonderer Bedeutung.

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erbringt der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten. Wenngleich die Inhalte der Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Ausnahme der Bescheinigung für Zwecke der Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit der sog. Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe sowie in anderen insoweit einbezogenen Branchen (Fleischwirtschaft, Kurier-, Express- und Paketbranche) im Gesetz nicht näher definiert sind, dokumentiert die zuständige Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung regelmäßig, dass bei ihr ein entsprechendes Arbeitgeberkonto geführt wird, für wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer sie aktuell den Beitrag einzieht und ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachkommt.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden derzeit zumeist papiergebunden auf Antrag des Arbeitgebers ausgestellt. Diese Verwaltungsleistung ist nach den Maßgaben des "Onlinezugangsgesetzes" künftig auch digital anzubieten.

Vor dem Hintergrund des wahrgenommenen Wunschs nach Vereinheitlichung der Bescheinigung und Vereinfachung des Antragsverfahrens gilt es in einem ersten Schritt, die Inhalte einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die an die Ausstellung zu knüpfenden Voraussetzungen zu definieren. In einem zweiten Schritt ist ein Verfahren zur elektronische Beantragung und Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzubereiten.

Ergebnis:

1. Vereinheitlichung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle obliegenden Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Dazu sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung und für einen Zeitraum von in der Regel 6 Monaten zuvor maßgebend (qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung). Bestehen aktuell zwar keine Beitragsrückstände, sind aber die Beitragsnachweis- oder -zahlungspflichten in der Vergangenheit unregelmäßig erfüllt worden, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung in eingeschränkter Form auszustellen (einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung). Hierüber entscheidet die Krankenkasse im Rahmen des ihr eingeräumten (pflichtgemäßen) Ermessens.

Neben der Angabe über die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch die Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten (nicht dagegen die Namen oder eine Liste mit den Namen) zu enthalten, für die derzeit Beiträge an die Krankenkasse als Einzugsstelle gezahlt werden; der Verwendungszweck der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dabei unerheblich. Zwar sind die Inhalte der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausschließlich in Fällen der Bescheinigung für Zwecke der Haftungsfreistellung gesetzlich definiert; mit dem Ziel, das Bescheinigungsverfahren für alle Beteiligten so schlank und effizient wie möglich auszugestalten, sind alle Unbedenklichkeitsbescheinigungen jedoch nach einheitlichem Muster vorzuhalten.

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