Sachverhalt:

Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) und der davon erfassten Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) wurde ab 1. Juli 2011 die Aussetzung der Wehrpflicht unter Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes, der jetzt auch Frauen offen steht, realisiert. Zeitgleich wurde durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) auch der Zivildienst als bisheriger Wehrersatzdienst ausgesetzt (§ 1a Zivildienstgesetz – ZDG). Als Kompensation wurde ein Bundesfreiwilligendienst (BFD) für Männer und Frauen eingeführt, der dem Ziel einer Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sowie der Stärkung der bestehenden zivilgesellschaftlichen Strukturen dient und als Ergänzung und Stärkung der bestehenden Freiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) ausgestaltet wird. Infolge des freiwilligen Wehrdienstes und des BFD werden seit dem 1. Juli 2011 grundsätzlich - ausgenommen im Spannungs- und Verteidigungsfall - keine neuen gesetzlichen Dienstpflichten mehr begründet.

In der Fachkonferenz Beiträge am 28. Juni 2011 wurden die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des freiwilligen Wehrdienstes sowie des BFD in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgezeigt (vgl. Ergebnisniederschrift zu Top 1). Die Fragen einer Verlängerung der Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V und § 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI und der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) sowie in der Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI sollten noch einer abschließenden Klärung zugeführt werden.

Für den freiwilligen Wehrdienst sieht § 56 WPflG vor, dass alle sonstigen Regelungen, die an die Ableistung des (bisherigen) Grundwehrdienstes oder des (bisherigen) freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst anknüpfen, auf die den neuen freiwilligen Wehrdienst Leistenden entsprechend anzuwenden sind. Ob der Gesetzgeber mit dieser Generalklausel auch eine Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes beabsichtigt hat, ist mit Blick auf die höchst unterschiedliche Dauer der Dienste (der freiwillige Wehrdienst kann bis zu 23 Monaten dauern, während der Grundwehrdienst zuletzt nur für einen Zeitraum von sechs Monaten angelegt war) nicht eindeutig zu erkennen. Hinzu kommt, dass eine Berücksichtigung nur von Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes als Verlängerungstatbestand zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung im Verhältnis zum BFD und den weiteren Freiwilligendiensten führen würde.

Ein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) sieht in Ergänzung der Vorschriften in § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V und § 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI vor, dass ab 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch den neuen freiwilligen Wehrdienst oder den BFD, aber auch durch einen Freiwilligendienst nach dem JFDG, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst) oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer, die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus fortbesteht, und zwar für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Damit wäre eine Gleichbehandlung aller gesetzlich geregelten Freiwilligendienste im Hinblick auf eine Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus sichergestellt.

Für die Verlängerung der Versicherungspflicht in der KVdS gelten hingegen andere gesetzliche Regelungen. So sind Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Bei der Altersbegrenzung und der Auswahl der Verlängerungstatbestände hat sich der Gesetzgeber offenbar an den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) orientiert (vgl. § 10 Abs. 3 BAföG), ohne diese allerdings im Gesetzestext ausdrücklich für anwendbar zu erklären oder in der Gesetzesbegründung darauf Bezug zu nehmen.

Eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der KVdS aufgrund von persönlichen Gründen ist bislang u. a. bei Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht oder – mit Einschränkungen - bei einer Dienstverpflichtung als Zeitsoldat anerkannt. Dies schließt den bisherigen Wehrdienst nach § 4 WPflG und den bisherigen Zivildienst für die jeweilige gesetzliche Dienstzeit (Mindestzeit) ein.

Abweichend von den Regelungen in der Familienve...

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