hier: Weiteres Vorgehen

Sachstand:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer haben sich auf eine Gemeinsame Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der Grundlage des § 111a SGB V vom 12.05.1999 verständigt.

Über das weitere Vorgehen wurde im Kreise der Reha-Referenten der Spitzenverbände der Krankenkassen am 21.09.1999 (vgl. TOP 2.2 der Niederschrift) beraten. Es wurde beschlossen, zunächst in einem ersten Schritt die Abschnitte 6 – 11 der Gliederung der Rahmenempfehlung vom 12.05.1999 anzugehen. Es sollte allen Bundesorganisationen die Möglichkeit zur Mitarbeit an diesen ergänzenden Rahmenempfehlungen angeboten werden.

Der VdAK/AEV hat mit Schreiben vom 19.11.1999 alle Bundesorganisationen der Leistungserbringer über das weitere Vorgehen informiert. Die bisher vorliegenden Stellungnahmen – nur 13 von 26 Bundesorganisationen haben sich schriftlich geäußert – hat der VdAK/AEV den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit Schreiben vom 03.02.2000 übermittelt.

Es wird vorgeschlagen, nach einer ersten Sichtung durch die Reha-Referenten (z. B. in einer Sondersitzung) die nächste "Vollversammlung" mit den Bundesorganisationen im Frühjahr 2000 durchzuführen. Dabei könnte dann auch abgestimmt werden, nach welchen Prioritäten weitere Rahmenempfehlungen entwickelt werden sollen. Über das wietere Vorgehen ist zu beraten.

Besprechungsergebnis:

Die Beratungen werden aus zeitlichen Gründen auf die nächste Sitzung vertagt.

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