hier: Anpassung der Definition des UV-Grundes B05 im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV)

Seit dem 01.12.2012 ist die Angabe eines UV-Entgeltes von 0 EUR in einer Entgeltmeldung zu begründen. Einer dieser UV-Gründe ist der UV-Grund B05. Mit dem UV-Grund B05 wird dargestellt, dass das UV-Entgelt erst in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund (GD) 91 gemeldet wird. Dieser UV-Grund ist bei Meldungen anzugeben, bei denen das einmalig gezahlte Entgelt (EGA) die Voraussetzungen für eine Meldung nach § 23a Abs. 4 SGB IV (Märzklausel) begründet und das uv-pflichtige Entgelt im Gegensatz zum beitragspflichtigen Entgelt in der übrigen Sozialversicherung gleichzeitig im Zuflussjahr zu melden ist. Die Meldung des uv-pflichtigen Entgeltes ist in diesen Fällen im Zuflussjahr jedoch nicht unbedingt an eine Sondermeldung mit GD 91 gebunden. Vielmehr ist das uv-pflichtige Entgelt aus der Einmalzahlung in der nachfolgenden Entgeltmeldung des Zuflussjahres mit zu melden.

Mit der bisherigen Formulierung der Definition des UV-Grundes B05 wird der Eindruck erweckt, dass in den Fällen der Anwendung der Märzklausel eine Sondermeldung mit GD 91 automatisch an die Sondermeldung mit dem GD 54 geknüpft sein muss. In der Praxis kommt es dann dazu, dass auch bei aktiven Beschäftigungsverhältnissen Entgeltmeldungen mit dem GD 91 abgesetzt werden, obwohl das UV-Entgelt in der nachfolgenden Entgeltmeldung (z. B. Jahresmeldung) zu melden ist. Daher wird die Erläuterung zum UV-Grund B05 wie folgt geändert:

Bisher:    
B05 = UV-Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet
     
Neu:    
B05 = UV-Entgelt wird in einer nachfolgenden Entgeltmeldung oder in einer weiteren Entgeltmeldung mit Abgabegrund 91 gemeldet

Die Konkretisierung des UV-Grundes B05 wird bei der Überarbeitung der Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV i. d. F. ab dem 01.01.2016[1] berücksichtigt (TOP 1).

Die inhaltliche Klarstellung des UV-Grundes B05 in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 2 SGB IV i. d. F. ab dem 01.01.2015 erfolgt in der kommenden Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 04./05.06.2014. In dieser Besprechung wird aufgrund des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) der Datensatz Meldung angepasst (Wegfall Sozialausgleich, Reduzierung des Qualifizierten Meldedialoges auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung).

Im Vorgriff auf diese Aktivitäten erfolgt eine redaktionelle Anpassung des UV-Grundes B05 in der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" bereits zum jetzigen Zeitpunkt.

[1] [Anmerkung der Redaktion: Entwurfsfassung hier nicht veröffentlicht!]

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