Leitsatz (amtlich)

1. Für eine sachgerechte Arbeitsvermittlung ist es notwendig, Daten des Arbeitslosen (Name und Anschrift) an potentielle Arbeitgeber weiterzugeben. Dies kann ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitslosen erfolgen und erfolgt in Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Arbeit.

2. Die Einschränkung der Datenweitergabe an Arbeitgeber nur in bestimmten Fällen ist Ergebnis des Interessenausgleichs zwischen den Interessen des Arbeitslosen an einer informationellen Selbstbestimmung und dem Interesse an einer sachgerechten Vermittlungstätigkeit.

3. Widerspricht ein Arbeitsloser pauschal und uneingeschränkt einer Weitergabe seiner Daten (Name und Anschrift) an potentielle Arbeitgeber, kann dies zu einer fehlenden Verfügbarkeit führen.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zuletzt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 29.05.2008 bis 07.09.2008.

Aufgrund seines Antrages bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29.01.2008 Alg ab 24.01.2008 für 360 Tage. Auf den Vorschlag der Beklagten, der Kläger möge an der Eignungsfeststellungs-/Trainingsmaßnahme "Orientierung und Aktivierung" teilnehmen, erklärte er am 17.04.2008, er widerspreche der Weitergabe seiner persönlichen Daten an Dritte.

Am 14.05.2008 sprach er persönlich bei der Beklagten vor. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten sei der Kläger nicht damit einverstanden gewesen, dass sein Name an Bildungsträger weitergegeben werde oder auf Vermittlungsvorschlägen erscheine. Man habe ihn darauf hingewiesen, dass eine Verfügbarkeit damit nicht mehr vorliege, da keine Vermittlungsvorschläge oder Vormerkungen für erforderliche Bildungsmaßnahmen mehr möglich seien.

Mit Bescheid vom 15.05.2008 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 05.05.2008 bis 25.05.2008 fest, da der Kläger die ihm am 10.04.2008 angebotene Eingliederungsmaßnahme nicht angetreten habe. Zudem wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab dem 14.05.2008 aufgehoben. Auch nach Ablauf der Sperrzeit könnten keine Leistungen gezahlt werden, da der Kläger den Vermittlungsbemühungen nicht mehr zur Verfügung stehe. Er habe erklärt, mit der Weitergabe seiner Daten an Bildungsträger bzw. Arbeitgeber nicht einverstanden zu sein und sei deshalb nicht mehr arbeitslos. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindere sich wegen des Eintritts einer Sperrzeit um 21 Tage. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Den Widerspruch gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab 14.05.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2008 zurück und verwies darauf, über den Widerspruch gegen die Sperrzeitentscheidung werde gesondert entschieden. Ein dagegen gerichtetes Klageverfahren (Az: S 5 AL 352/08) beim Sozialgericht Würzburg (SG) hat der Kläger am 12.09.2008 für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Entscheidung über die Sperrzeit mit Abhilfebescheid vom 22.07.2008 aufgehoben hat.

Am 29.05.2008 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und sprach am 06.06.2008 bei der Beklagten vor. Nach einem vom Arbeitsvermittler und dem ebenfalls bei dem Gespräch anwesenden Teamleiter erstellten Protokoll habe der Kläger erklärt, er sei nach wie vor nicht bereit, sich den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stellen. Er sei nicht mit der Weitergabe seiner Adressdaten im Rahmen von Vermittlungsvorschlägen an Arbeitgeber und der namentlichen Benennung gegenüber Arbeitgebern einverstanden, wolle keine Weitergabe der erforderlichen Daten an Bildungsträger und sei auch nicht bereit, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Schließlich wolle der Kläger keine schriftliche Vereinbarung über Eigenbemühungen im Rahmen einer Zielvereinbarung treffen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass damit die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit nicht vorlägen und somit kein Anspruch auf Alg bestehe.

Mit Bescheid vom 10.06.2008 stellte die Beklagte fest, infolge der Unterbrechung des Alg-Bezuges in der Zeit vom 14.05.2008 bis 28.05.2008 ohne Beendigung der Beschäftigungslosigkeit vermindere sich die bewilligte Anspruchsdauer des Alg um 15 Tage nach § 128 Abs 1 Nr 7 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit weiterem Bescheid vom 10.06.2008 (Bl. 36 Beklagtenakte) lehnte sie den Antrag auf Alg vom 29.05.2008 ab. Der Kläger habe im Beratungsgespräch am 06.06.2008 erklärt, er lehne Eigenbemühungen generell ab und sei nicht arbeitsbereit. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Die Minderung um 15 Tage sei zu unrecht erfolgt. Zudem habe er nicht erklärt, Eigenbemühungen generell abzulehnen und nicht arbeitsbereit zu sein. Vielmehr habe er sich ausdrücklich der Vermittlung zur Verfügung gestellt. Es werde nochmals ausdrücklich die Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen erklärt und der Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte widersprochen. Die Beklagte wies die Widersprüche jeweil...

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