Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Förderung der beruflichen Weiterbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Förderung zur Familienpflegerin.

 

Orientierungssatz

1. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 81 Abs. 1 SGB III “kann„ der Grundsicherungsträger Weiterbildungsmaßnahmen fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung eines Leistungsberechtigten notwendig ist. Der Leistungsberechtigte hat insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 SGB I, nicht aber auf eine bestimmte Leistung (vgl. LSG München, Beschluss vom 11. Februar 2014, L 7 AS 86/14 B ER).

2. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung (hier: begehrte Förderung der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin). Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist (vgl. LSG München, Beschluss vom 11. Februar 2014, L 7 AS 86/14 B ER).

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin.

Nachdem die seit längerem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Klägerin, die gelernte Friseurin ist, beim Beklagten am 22.09.2009 Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. Familienpflegerin gestellt hatte, veranlasste dieser eine Begutachtung durch den Berufspsychologischen Service (BPS). Da die Klägerin einer Begutachtung ihrer Persönlichkeit im Rahmen dieses Gutachtens nicht zustimmte, beschränkte sich das Gutachten allein auf die fachlichen Fähigkeiten der Klägerin. Insoweit kam das Gutachten vom 04.06.2014 zum Ergebnis, dass - wenn allein die fachlichen Fähigkeiten der Klägerin ausschlaggebend seien - eine Umschulung der Klägerin zur Familienpflegerin zu befürworten sei.

Mit Bescheid vom 17.09.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin zwar fachlich geeignet sei, die persönliche Eignung jedoch nicht mitbringe. Dies ergebe sich u.a. aus dem Verhalten der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten. Hier habe sich gezeigt, dass andere Einstellungen und Wertvorstellungen durch die Klägerin nicht akzeptiert werden könnten und sie nicht kompromissbereit sei, was bei einer Familienpflegerin wegen der damit verbundenen Einbindung in das familiäre Umfeld einer Familie nicht tragbar sei.

Im Widerspruchsbescheid vom 22.12.2015 führte die Beklagte ergänzend aus, dass eine positive Beschäftigungsprognose nicht gegeben sei, da der Arbeitsmarkt im Bereich Familienpflegerin in Bayern einen starken Arbeitskräfteüberhang aufweise. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums käme die Beklagte zu dem Ergebnis, dass unter Abwägung aller relevanten Umstände die Förderung der Weiterbildung zu der gewünschten Umschulung als Familienpflegerin abgelehnt werde.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg. Die Zweifel an ihrer Eignung "gingen 100 % eindeutig Hand in Hand mit dem offenkundigen Intrigieren ... der Behörde gegen" die Klägerin. Auch sei auf ihre Dienstaufsichtsbeschwerde beim Beklagten vom Oktober 2015 bisher keine Reaktion erfolgt.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage als unbegründet ab.

Bei der begehrten Leistung handele es sich um eine reine Ermessensentscheidung des Beklagten. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht erkennbar. Der Beklagte habe nach den gesetzlichen Vorgaben sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe der Klägerin auseinandergesetzt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele. Dabei habe der Beklagte alle relevanten Erwägungen in dem Ermessensausübungsprozess einbezogen. Er habe sich insbesondere mit dem psychologischen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt, die Persönlichkeit der Klägerin eingeschätzt und deren berufliche Eingliederungschancen bewertet. Weitere Anforderungen seien an die Entscheidung nicht zu stellen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Mit der Entscheidung sei sie "in überhaupt gar keinster Weise einverstanden". Sie bestehe auf "Recht und Gerechtigkeit". Es sei ein Rechtsfehler, dass sie nach Antragstellung im Jahr 2009 zunächst nicht einmal eine echte Antwort erhalten habe. Sie wisse nicht, was aus den Dienstaufsichtsbeschwerden beim Jobcenter geworden sei; sechs Monate seien inzwischen vergangen. "Still und heimlich" habe hier der beteiligt...

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