Überblick

Versorgungsanrechte, die in der Zeit der Ehe erworben werden, werden als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen. Bei einer Scheidung werden daher alle Ansprüche auf Versorgung und Rente wegen Alters oder Invalidität ausgeglichen. Jedes Anrecht wird grundsätzlich im jeweiligen System hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt (interne Teilung). Entsprechendes gilt auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält ein eigenes Anrecht im jeweiligen Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Partners und erlangt mit der Übertragung des Anrechts die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters. In bestimmten Fällen zahlt der Versorgungsträger den Ausgleichswert an einen anderen – ggf. betrieblichen – Versorgungsträger (externe Teilung). Ausnahmsweise findet kein Versorgungsausgleich statt, wenn es sich z. B. um ein Bagatellanrecht handelt oder die Ehe nur von kurzer Dauer war.

Lohnsteuerlich wird der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend steuerneutral abgewickelt. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Teilung eines Anrechts durch gerichtliche Entscheidung als auch bei Auszahlung der Leistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bestimmt maßgeblich, wie Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen im Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen sind. Auch Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind auszugleichen.

Lohnsteuer: Die steuerfreie Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt über § 3 Nr. 55a EStG (interne Teilung) und § 3 Nr. 55b EStG (externe Teilung). Der Sonderausgabenabzug für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ist in § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG, für Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG geregelt. Die korrespondierende steuerliche Erfassung der Leistungen beim Empfänger ergibt sich aus § 22 Nr. 1a EStG. Verwaltungsanweisungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs enthalten das BMF-Schreiben v. 21.3.2023 IV C 3 - S 2221/19/10035:001, BStBl 2023 I S. 611, und das BMF-Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1726.

Sozialversicherung: Die durch den Versorgungsausgleich aufgeteilten Versorgungsanrechte stellen für beide ehemaligen Ehegatten in der Leistungsphase beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge