Nicht immer ist ein wechselseitiger Ausgleich notwendig. In bestimmten Fällen werden die Anrechte zunächst verrechnet und dann erst intern geteilt. Hierzu müssen die Ehegatten über Anrechte gleicher Art verfügen. Haben z. B. beide Partner beim selben Arbeitgeber gearbeitet und wurden sie bei dessen Firmenpensionskasse im gleichen Tarif versichert, so werden die Anrechte zunächst verrechnet und nur der Unterschiedsbetrag ausgeglichen.[1] Vorausgesetzt wird, dass ein Ausgleich sich nicht schon wegen geringer Differenz erübrigt hat.

Möglich ist auch, dass Versorgungsträger untereinander Vereinbarungen schließen, die die Verrechnung von Anrechten gleicher Art vorsehen.[2] In diesen Fällen erübrigt sich ebenfalls ein wechselseitiger Ausgleich.

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