Ein Ziel bei der Einführung des Pensionsfonds war es, den Arbeitgebern die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG unmittelbare Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Diese Möglichkeit wurde von den Arbeitgebern anfänglich eher zurückhaltend genutzt.

Grund dafür ist u. a. der mit der Übertragung verbundene Kapitalbedarf, der durch die unterschiedlichen Vorschriften für die Bildung von Rückstellungen bei unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen und die Bildung der Deckungsrückstellung beim Pensionsfonds verursacht wird.

Daraus ergibt sich für die externe Durchführung ein deutlich höherer Kapitalbedarf, da die Differenz zwischen der steuerlich geförderten und der versicherungsaufsichtsrechtlich verlangten Rückstellung ausfinanziert werden muss. Für Pensionsfonds aus dem europäischen Ausland – die im Rahmen des § 243 VAG auch in Deutschland ihre Leistungen anbieten können – bestehen diese Hindernisse nicht zwangsläufig, da sie zum Teil mit höheren Rechnungszinsen arbeiten dürfen. Sie können daher unter Umständen zu wesentlich günstigeren Bedingungen eine Übertragung der intern gebildeten Rückstellungen anbieten.

Um die deutschen Pensionsfonds zu stärken, sind Pensionsfonds nicht mehr zur Abgabe einer Garantieverpflichtung in der Rentenbezugsphase gezwungen, wenn sich der Arbeitgeber ohne zeitliche Befristung zur Nachschussleistung verpflichtet.

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