Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und welches das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt und Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht.[1] Soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen. Leistungen im Todesfall dürfen nur an Hinterbliebene erbracht werden. Für Dritte kann ein auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten begrenztes Sterbegeld vereinbart werden. Der versicherten Person wird ein eigener Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse eingeräumt. Die Pensionskasse kann Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringen.

Pensionskassen müssen nicht unbedingt eine lebenslange Leistung gewähren, einmalige Kapitalzahlungen sind zulässig.

Bis zum Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes gab es überwiegend Pensionskassen, die nur den Arbeitnehmern eines bestimmten Unternehmens bzw. mehrerer Unternehmen offenstanden (sog. Firmenpensionskassen). Daneben werden zunehmend sogenannte "Wettbewerbspensionskassen", meist von Lebensversicherungsunternehmen, gegründet. Aber auch Pensionskassen, die bisher nur für ein Unternehmen ihre Leistungen angeboten haben, haben sich für den Markt geöffnet. Diese konkurrieren am Markt um Versicherte und haben keinen Bezug zu bestimmten Unternehmen.

Das VAG unterscheidet zwischen deregulierten und regulierten Pensionskassen. Dies hat zur Folge, dass wenn eine Pensionskasse am Markt wie eine normale Lebensversicherung um Kunden wirbt, sie auch wie eine solche behandelt wird, außer die Besonderheiten der bAV erfordern zwingend eine Abweichung.

Nach § 233 VAG können Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit beantragen, reguliert zu werden, wenn ihre Satzung u. a. vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren. Immer als regulierte Pensionskassen gelten solche, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags als gemeinsame Einrichtung i. S. d. § 4 Abs. 2 TVG errichtet sind. Deregulierte Lebensversicherer und Pensionskassen sind an einen Rechnungszins gebunden. Dieser wurde in den vergangenen Jahren immer weiter abgesenkt. Bei regulierten Pensionskassen hingegen werden die Tarife individuell durch die Aufsicht genehmigt. Dabei kann diese einen höheren Rechnungszins genehmigen, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Versprechen auch eingehalten wird. Durch diesen höheren Zins ist es den regulierten Pensionskassen u. U. möglich, mit niedrigeren Beiträgen eine gleichhohe Leistung zu garantieren. Bedient sich ein Arbeitgeber einer solchen Kasse, kann er sein Leistungsversprechen mit geringeren Beiträgen finanzieren, als es bei einer deregulierten Kasse der Fall wäre.

Die lang anhaltende Niedrigzinsphase hat diese Pensionskassen vor Herausforderungen gestellt, denn der höhere Rechnungszins barg das Risiko, dass Pensionskassen auf nicht absehbare Zeit nur noch geringe Renditen erwirtschaften konnten, sie aber gleichzeitig Betriebsrentenansprüche bedienen müssen, die mit hohen Rechnungszinsen kalkuliert waren. Daraus folgende Leistungskürzungen müsste der Arbeitgeber ausgleichen.

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