Als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung kann die Unterstützungskasse von einem Unternehmen (Einzelkasse) oder mehreren Unternehmen (Gruppen- oder Konzernkasse) getragen werden. Durch das Fehlen des Rechtsanspruchs und der Versicherungsaufsicht unterscheidet sie sich von den Direktversicherungen, den Pensionskassen und den Pensionsfonds. Der Betriebsrat ist i. d. R. in den Gremien der Unterstützungskasse vertreten und hat innerhalb dieses Durchführungswegs ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht entsprechend § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.

Der satzungsmäßig vorgesehene Ausschluss des Rechtsanspruchs bedeutet nicht, dass dem Arbeitgeber ein unbeschränktes Widerrufsrecht zusteht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass auch die über Unterstützungskassen gewährten betrieblichen Versorgungsleistungen Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit für das Unternehmen erbrachte Betriebstreue sind.[1] Soweit der Arbeitnehmer seine Betriebstreue erfüllt hat, kann ihm die Gegenleistung – die zugesagte Versorgungsleistung – nicht verweigert werden. Ein Widerruf ist daher an Treu und Glauben, d. h. an billiges Ermessen und damit an sachliche Gründe gebunden. Darüber hinaus statuierte das BAG im Ergebnis eine Durchgriffshaftung auf das Trägerunternehmen bei nicht ausreichender Dotierung der Unterstützungseinrichtung.[2] Damit sind die Versorgungsansprüche gegen eine Unterstützungskasse trotz des formell weiterbestehenden Ausschlusses des Rechtsanspruchs rechtlich annähernd so verfestigt wie die Ansprüche aus einer Direktzusage.

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