Eine Abfindung ist nur im Rahmen des § 3 BetrAVG zulässig. Abfindungen, die gegen diese Bestimmung verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit führt dazu, dass die Anwartschaft nicht untergeht, sondern aufrechterhalten bleibt. Der Arbeitnehmer kann dann bei Eintritt des Versorgungsfalls die zugesagte Versorgungsleistung von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, und zwar unabhängig davon, ob ihm das Abfindungsverbot bekannt war oder nicht. Dieselbe Rechtsfolge trifft den Arbeitgeber auch, wenn der von ihm in Anspruch genommene Versorgungsträger mit dem Arbeitnehmer eine Abfindungsvereinbarung trifft.

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