Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Generalunternehmers vor.[1] Der Generalunternehmer muss darauf achten, dass auch seine Subunternehmer oder von diesen beauftragte Verleiher die zwingenden Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einhalten. Nach § 23 Abs. 3 AEntG können Bußgelder bis zu 500.000 EUR erhoben werden, die Aufsichtsbehörden üben umfassende Kontrolltätigkeiten aus.

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