Um dem vielfach als "Lohndumping" kritisierten Einsatz von Arbeitnehmern aus EU-Staaten, die für ausländische Bau-Arbeitgeber mit deutlich niedrigerem Lohnniveau tätig werden, ein Ende zu bereiten, sieht das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vor:

5.1 Anwendbarkeit deutschen Rechts

Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über

  1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder
  2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten etc.

finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen in Deutschland beschäftigten (meist entsandten ausländischen) Arbeitnehmern zwingend Anwendung.[1] Die unter Nr. 6 dargestellten Mindestlöhne gelten daher auch im Rahmen des AEntG.

 
Praxis-Beispiel

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Auch bestimmte für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge finden auf derartige Arbeitsverhältnisse Anwendung, z. B. für Tarifverträge des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung, aufgrund derer die Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen zwingend (Allgemeinverbindlicherklärung) auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber vorgeschrieben werden kann.[2] Diese Arbeitsbedingungen gelten dann auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.

5.2 Haftung des Generalunternehmers

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Generalunternehmers vor.[1] Der Generalunternehmer muss darauf achten, dass auch seine Subunternehmer oder von diesen beauftragte Verleiher die zwingenden Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einhalten. Nach § 23 Abs. 3 AEntG können Bußgelder bis zu 500.000 EUR erhoben werden, die Aufsichtsbehörden üben umfassende Kontrolltätigkeiten aus.

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