Der Urlaub ist für das Baugewerbe in § 8 BRTV geregelt. Mit einer bestimmten Zahl von Beschäftigungstagen im Baugewerbe – zurzeit sind es 12 – erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Urlaubstag. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung ergibt dies einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.

Grundsätzlich kann der Arbeiter das Urlaubsentgelt nur in Anspruch nehmen, wenn er seinen Urlaub antritt. Die Freizeitgewährung ist Sache des Arbeitgebers, bei dem der Arbeitnehmer dann beschäftigt ist. Die Höhe des Urlaubsentgelts hat der Arbeitgeber bei Antritt des Urlaubs festzustellen und an den Arbeiter auszuzahlen. Die Urlaubskasse erstattet ihm den Betrag auf Antrag.

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