Leitsatz (redaktionell)

1. Bei arbeitnehmerähnlichen Personen wird vielfach der Urlaub in der Art gewährt und genommen, daß der Beschäftigte den Urlaubszeitraum selbst bestimmt und ein Ausfall von Beschäftigungszeit und von Entgelt vermieden wird.

2. Auch in einem solchen Fall ist das dem Beschäftigten gezahlte Entgelt in die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt aufzunehmen.

3. Die besonderen Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen können es erforderlich machen, für das ihnen zustehende Urlaubsentgelt einen anderen als den in BUrlG § 11 für den Regelfall vorgesehenen Berechnungszeitraum zugrundezulegen.

 

Normenkette

BUrlG §§ 2, 11; ArbGG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.06.1974; Aktenzeichen 16 Sa 22/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440037

BB 1975, 1578 (LT1-3)

DB 1976, 106-107 (LT1-3)

ARST 1976, 43-44

JR 1978, 58

SAE 1976, 228-231 (LT1-3)

AP § 11 BUrlG (LT1-3), Nr 12

AR-Blattei, Arbeitnehmerähnliche Personen Entsch 7 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 120 Nr 7 (LT1-3)

EzA § 11 BUrlG, Nr 11

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